Wer in Deutschland und in deutscher Sprache Inhalte über das Internet verbreitet, die herabsetzend oder verunglimpfend für einen Wettbewerber sind, verstößt gegen § 4 Nr. 7 UWG und kann abgemahnt werden. Wie aber sieht die Sache aus, wenn ausländische Unternehmen in einer Fremdsprache so agieren? Genauer: Können sich inländische Unternehmen auch gegen diese Form der Verunglimpfung in Deutschland und nach deutschem Recht wehren? Diese Frage hat der BGH nun zugunsten der inländischen Wettbewerber entschieden (Urteil vom 12.12.2013 – I ZR 131/12).
Darum ging’s: Geklagt hatte die Anbieterin einer deutschsprachigen und unter einer .de-Domain registrierten Website, über die u.a. Flugtickets einer irischen Fluggesellschaft (sic!) gebucht werden konnten. Die Fluggesellschaft veröffentlichte daraufhin im Internet eine Pressemitteilung in deutscher und in englischer Sprache, in der das Angebot der Klägerin als „rechtswidrig“ bezeichnet und ihr unterstellt wurde, sie verlange überhöhte Preise. Auf der deutschen Webseite der Fluggesellschaft war die deutsche Fassung abrufbar; die inhaltsgleiche englischsprachige Fassung konnte aber ebenfalls leicht von Internetnutzern in Deutschland abgerufen werden.
Die Klägerin verlangte nun Unterlassung der Verbreitung dieser verunglimpfenden Behauptungen und Entfernung sowohl der deutschen als auch der englischen Fassung aus dem Internet. Hinsichtlich der deutschen Fassung gaben die Gerichte diesem Antrag ohne Weiteres statt. In Bezug auf die englische Fassung aber lehnte das OLG Frankfurt schon seine Zuständigkeit ab, weil sich diese Mitteilung nicht auf Internetnutzer in Deutschland beziehe. Schließlich sei über die deutschsprachige Version der Webseite auch nur die deutschsprachige Pressemitteilung abrufbar.
Das sah der BGH anders und stellte dabei en passant einige Regeln auf, die es Unternehmen künftig leichter machen dürften, auch gegen fremdsprachige Web-Inhalte in Deutschland vorzugehen. Denn die Karlsruher Richter stellten heraus, dass zwar bei Eingabe der deutschen Internetadresse primär die deutschsprachige Version der Webseite erscheint. Allerdings – und das gilt für eine Vielzahl von Internetangeboten – ermögliche es die Webseite dem Nutzer ohne Probleme, durch Klicken auf eine bereits auf der Startseite sichtbare Landesflagge die Sprache zu wechseln und so auch in Deutschland die englischsprachige Version der Webseite abzurufen.
Der BGH führt weiter aus, dass es in Deutschland eine Vielzahl von Internetnutzern gibt, denen es leichter fallen dürfte, die englischsprachige Version einer Webseite zu nutzen. Dem trage die Fluggesellschaft dadurch Rechnung, dass der Nutzer die Wahl erhalte, welche Sprachversion er nutzen wolle. Damit aber richte sich auch die englischsprachige Version der Webseite direkt an Nutzer in Deutschland. Deswegen sei hierfür auch die Zuständigkeit deutscher Gerichte zu bejahen mit der Folge, dass auch die englischsprachige Version der Pressemitteilung nach deutschem Recht zu beurteilen und deshalb ebenso wie die deutsche Fassung aus dem Internet zu entfernen sei.
Als zweiten – weniger verallgemeinerungsfähigen – Punkt führt das Gericht noch aus, dass sich die Pressemitteilung sich ja kritisch mit den Angeboten der Klägerin auseinandersetze, die ausschließlich auf dem deutschen Markt tätig sei. Auch das spreche hier dafür, dass sich auch die englischsprachige Version der Pressemitteilung explizit an ein Publikum in Deutschland richte.
Insbesondere das erste Argument dürfte es Unternehmen in Deutschland künftig in zweierlei Hinsicht leichter machen, sich gegen fremdsprachige Inhalte im Web zu wehren. Zum einen wird die Zuständigkeit deutscher Gerichte erweitert – das spart den lästigen und kostspieligen Gang zu ausländischen Gerichten. Zum anderen wird klargestellt, dass sich auch fremdsprachige Web-Inhalte unter Umständen nach deutschem Recht beurteilen, weil sie sich eben zumindest auch an ein Publikum in Deutschland richten. Neben englischsprachigen Inhalten wird dies wohl auch für häufiger anzutreffende türkische Übersetzungen gelten ebenso für alle Webseiten, die z.B. im Grenzgebiet mit mehrsprachigen Angeboten auftreten (man denke nur an die dänische Minderheit im Norden Schleswig-Holsteins).