Wer eine Abmahnung wegen der illegalen Nutzung von Internet-Tauschbörsen (sog. Filesharing) erhält, kann sich nicht selten sicher sein, dass die eigenen minderjährigen Kinder die fragliche Handlung begangen haben. Kann der Anschlussinhaber hier darlegen, dass er die Sprösslinge hinreichend belehrt hatte, haftet er nicht für den Urheberrechtsverstoß. Inhalt und Umfang der Belehrung müssen dabei allerdings im Einzelnen beschrieben werden, entschied das LG Berlin (Urteil vom 24.01.2014 – 15 S 16/12).
Der Beklagte in dem dortigen Verfahren hatte relativ pauschal ausgeführt, er habe seinem Sohn erklärt, er dürfe keine Tauschbörsen nutzen. Vielmehr sei es ihm nur erlaubt, solche Werke herunterzuladen, welche von den Urhebern selbst zu diesem Zweck kostenlos im Internet angeboten würden. Der Sohn war zum Zeitpunkt der Abmahnung wegen des illegalen Herunterladens und Anbietens eines Computerspiels 15 Jahre alt gewesen. Er nutzte nach dem Vortrag des Beklagten den Anschluss aber bereits seit seinem zehnten Lebensjahr.
Diese Angaben genügten dem Gericht nicht. Der Anschlussinhaber wurde deshalb für die Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht. Er hätte, so die Richter, im Einzelnen darlegen müssen, wie die Belehrung gegenüber dem Sohn ausgefallen sei. Dabei hätte es Angaben dazu bedurft, wie und wann der Sohn über die rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses informiert worden sei.
Denn, so das Gericht weiter, die Anforderungen an Inhalt und Form einer solchen Belehrung seien im Einzelfall unterschiedlich. Insbesondere hingen sie auch vom Alter des Kindes ab. Ein Zehnjähriger sei anders zu belehren als ein 15-Jähriger. Insofern hätte der Beklagte darlegen müssen, wie er seinen Sohn belehrt habe, als er diesem im Alter von zehn Jahren erstmals die Nutzung des Internetanschlusses gestattete. Weiter hätte er Ausführungen dazu machen müssen, wie er diese Belehrung in den Folgejahren an den Entwicklungsstand und das Nutzungsverhalten seines Sohnes angepasst hätte.
Im Übrigen sei es auch generell nicht ausreichend, dem Kind pauschal die Nutzung von solchen Angeboten zu untersagen, welche nicht vom Urheber autorisiert seien. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass einem Kind ohne Weiteres klar sei, was überhaupt ein Urheber ist, geschweige denn, wie genau er kostenfreie Demo-Versionen der hier streitgegenständlichen Computerspiele von illegalen Filesharing-Angeboten sicher unterscheiden könne.
Die Entscheidung des Gerichts ist zwar nachvollziehbar, setzt die Messlatte für eine erfolgreiche Rechtsverteidigung des Anschlussinhabers aber relativ hoch. Nach möglicherweise mehreren Jahren noch im Einzelnen wiedergeben zu können, wie eine Belehrung gegenüber einem Kind ausgefallen ist, dürfte vielen Anschlussinhabern nicht leicht fallen.
Zu empfehlen ist hier – soweit möglich – ein gemeinsames Gespräch beider Elternteile mit dem Kind. Eltern sollten sich die Mühe machen, sich vorab die nötigen Informationen zu beschaffen, um altersgerecht erläutern zu können, wie legale von illegalen Internetangeboten unterschieden werden können. Wer auf Nummer sicher gehen will, wird seinen Kindern unter Umständen den Download von Musik, Filmen und Spielen gänzlich untersagen, bzw. eine Art „Positivliste“ solcher legaler Seiten aufstellen, von denen ausschließlich heruntergeladen werden darf. Für die Rechtsverteidigung wird es künftig auch erforderlich sein darzulegen, dass und wie eine einmal erteilte Belehrung erneuert und an den Entwicklungsstand des Kindes angepasst worden ist.