eCommerce: Ausschluss des Widerrufsrechts bei kundenspezifischer Gestaltung

Im eCommerce haben Verbraucher grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dieses kann jedoch ausnahmsweise dann entfallen, wenn die Ware individuell für den Kunden nach dessen Spezifikation angefertigt wurde. Die Voraussetzungen hierfür hat das LG Düsseldorf zuletzt recht händlerfreundlich ausgelegt (Urteil vom 12.02.2014 – 23 S 111/13).

Die Entscheidung erging naturgemäß zu der bis zum 12.06.2014 geltenden Rechtslage, dürfte aber auch nach dem nun geltenden Recht genauso ausfallen. Denn die entsprechende Vorschrift im BGB wurde in der Neufassung ohnehin eher händlerfreundlicher gefasst.

Im konkreten Fall ging es um den Online-Kauf einer Sofa-Garnitur. Hierfür bot der Händler seinen Kunden u.a. eine Exklusiv-Option an. Bei dieser konnten sie aus 17 verschiedenen Farben für das Sofa auswählen. Weil jeweils eine zweifarbige Gestaltung möglich war, ergaben sich rechnerisch 289 verschiedene Farbkombinationen. Überdies konnten die Kunden die Eckcouch auch „spiegelverkehrt“ anordnen, sodass insgesamt sogar 578 unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten bestanden.

Die Webseite enthielt zudem den deutlichen Hinweis darauf, dass es sich um jeweils individuelle Anfertigungen handele und deswegen mit einer Lieferzeit von ca. 12 Wochen zu rechnen sei. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass eine Lagerhaltung der Sofas angesichts der Vielzahl an Kombinationsmöglichkeiten schon aus logistischen Gründen nicht möglich sei.

Bei einer solchen Sachlage sei es für den Kunden erkennbar, dass die bestellte Ware einen persönlichen Zuschnitt habe, der das Widerrufsrecht ausschließe. Auch sei es für den Verkäufer objektiv unzumutbar, zu einer Rücknahme verpflichtet zu werden. Denn es sei schon aus logistischen Gründen nicht möglich, retournierte Sofas einzulagern. Angesichts der Vielzahl an Kombinationsmöglichkeiten sei auch nicht davon auszugehen, dass der Händler in der Lage sein würde, das Sofa kurzfristig anderweitig zu veräußern.

Ausführlich setzt sich das Gericht mit der Frage auseinander, ob die nach Kundenwünschen angefertigten Sofas nicht einfach wieder auseinandergebaut werden könnten. Dies verneint das Gericht schon deshalb, weil bei zweifarbiger Gestaltung insbesondere Ziernähte etc. angebracht würden und hier nicht vorstellbar sei, wie diese Gestaltung wieder rückgängig zu machen sein solle. Insoweit sei eine gänzlich andere Situation gegeben als beispielsweise beim Handel mit aus Standardmodulen zusammengesetzten Notebooks. Zu solchen hatte nämlich der BGH einmal entschieden, dass ein Rückbau der Geräte dem Händler durchaus zuzumuten sei.

Nichtsdestotrotz betont das Gericht auch, dass Ausnahmevorschriften im Verbraucherschutzrecht grundsätzlich eng auszulegen seien. Insofern dürfen Onlinehändler auch künftig nicht ohne Weiteres das Widerrufsrecht ausschließen. Es bedarf im Einzelfall zu belegender besonderer Gründe, warum eine Rücknahme jeweils unzumutbar ist. Hierfür liefert das LG Düsseldorf in seiner Entscheidung einige entscheidende Faktoren: Vielzahl der Gestaltungsmöglichkeiten, objektive Unmöglichkeit des Rückbaus, objektive Unmöglichkeit der Einlagerung und daraus folgend die Notwendigkeit, die zurückgenommene Ware mit hohen Preisnachlässen abzuverkaufen.

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