Sind automatisierte Datenverarbeitungen geeignet, Leistung oder Verhalten eines Mitarbeiters zu überwachen, muss der Betriebsrat vor Einführung der Verarbeitung gehört werden. Diese Pflicht des Arbeitgebers soll die Arbeitnehmer vor einer Überwachung schützen. Gerichte legen die zugrundeliegende Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG traditionell weit aus. Nun aber stellte das BAG klar, wo die Grenzen der Mitbestimmungspflicht liegen (Beschluss vom 10.12.2013 – 1 ABR 43/12).
Im konkreten Fall ging es um einen Arbeitgeber, dem die Abrechnung eines Kilometergeldes im Rahmen der Reisekostenabrechnung überhöht vorkam. Zur Überprüfung gab er die angegebene Fahrtstrecke in die Routenplanungs-Software Google Maps ein. Ergebnis: Die abgerechnete Distanz war im Vergleich mit den dort vorgeschlagenen Routen tatsächlich erheblich zu lang. Daraufhin erhielt der Arbeitnehmer eine Abmahnung.
Der Betriebsrat des Unternehmens klagte gegen die Art und Weise der Überprüfung, weil er vorab nicht gehört worden sei. Der Abgleich von Angaben in Reisekostenabrechnungen mit Google Maps sei zu unterlassen.
Das BAG wies die Klage letztinstanzlich ab. Denn bei der Überprüfung handele es sich gar nicht um eine automatisierte Datenverarbeitung. Eine Mitbestimmungspflicht bestehe mithin überhaupt nicht. Dass die Kontrollmaßnahme Aufschluss über das Verhalten des Arbeitnehmers erlaube, reiche allein nicht aus.
Das BAG führt in der Entscheidung nochmals deutlich aus, was Sinn und Zweck der Mitbestimmung im Fall automatisierter Datenverarbeitung seien. Es gehe darum, den Arbeitnehmer davor zu schützen, zum bloßen Objekt einer Totalüberwachung gemacht zu werden. Entscheidend sei dabei, dass die eingesetzte technische Einrichtung selbst, d.h. ohne menschliches Zutun im Einzelfall eine Überwachung bewirke.
Anders zu beurteilen sei vorliegend der Einsatz des Routenplaners. Denn die Software gebe lediglich Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor. Schließlich wirft Google Maps eine Mehrzahl unterschiedlicher Routen aus, die hinsichtlich Distanz und voraussichtlicher Fahrzeit ausgewählt werden könnten. Eine Aussage über die tatsächlich genutzte Route des jeweiligen Arbeitnehmers trifft die Software naturgemäß nicht. Lediglich durch die menschliche Analyse der Abrechnung einerseits und der vorgeschlagenen Routen andererseits könne ein Rückschluss auf die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung gezogen werden. Damit fehle es in einem solchen Fall an der Überwachung durch den Einsatz der Technik selbst. Denn die Aussagekraft der Kontrollmaßnahme basiere allein auf einer menschlichen Einschätzung im Einzelfall.
Die Entscheidung überzeugt. Denn tatsächlich steht bei dem Einsatz des Routenplaners – selbst wenn er regelmäßig erfolgen sollte – immer die menschliche Beurteilung im Einzelfall im Vordergrund. Dennoch stellt sich die Frage, ob es – abseits krasser Einzelfälle eindeutiger Falschabrechnung – einer sofortigen Abmahnung des Arbeitnehmers bedarf. Ratsamer scheint hier, den Arbeitnehmer auf die festgestellten Unstimmigkeiten hinzuweisen und ihn zu einer Stellungnahme aufzufordern, wie es zu der Abweichung gekommen ist. Möglich scheint immerhin, dass der abweichende und längere Routenverlauf darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitnehmer aus Zeitgründen einen Stau umfahren wollte oder sonst plausible Gründe für die Abweichung vorbringen kann.