Markenrecht: Fremde Marke als Titel für Apps

Apps gewinnen zunehmend an wirtschaftlicher Bedeutung und rücken auch immer stärker in den Fokus der Rechtsprechung. Ein eigenes Rechtsgebiet entsteht, in dem hergebrachte Grundsätze auf die neue Erscheinungsform übertragen und angepasst werden müssen. In einer Entscheidung des Kammergerichts ging es nun um die Nutzung fremder Marken als Titel für Apps (KG, Urteil vom 01.11.2013 – 5 U 68/13).

Im konkreten Fall hatte die Inhaberin der Marke „Stadt, Land, Fluss“ den Anbieter einer Spiele-App auf Unterlassung der Nutzung dieser Marke als Titel seiner App in Anspruch genommen.

Abgesehen von einigen Besonderheiten des Falls kam das KG zu dem Ergebnis, dass die Nutzung einer Marke als Titel einer App grundsätzlich keine markenmäßige Nutzung sei. Ansprüche wegen der Verletzung einer Marke bestehen deshalb gegen den Anbieter der App nicht ohne Weiteres. Denn – und insoweit greift das KG auf frühere Entscheidungen zurück – die Verwendung einer Marke als Werktitel diene lediglich der Abgrenzung von anderen Apps. Hier kam noch dazu, dass das Gericht annahm, die Bezeichnung sei geradezu notwendig, um den Inhalt der App zu beschreiben.

Soweit der Grundsatz. Hieraus lässt sich nun aber nicht ableiten, dass Apps problemlos jede Marke im Titel führen dürfen. Denn ausnahmsweise können einem Markeninhaber durchaus Abwehransprüche zustehen. Dann nämlich, wenn der Verkehr in dem Titel einen Herkunftsnachweis erkennt, also glaubt, die App stamme von dem Markeninhaber oder sei zumindest von diesem lizenziert.

Von einer solchen Konstellation scheint – ohne dass es dafür für die Entscheidung angekommen wäre – das OLG Hamburg im Fall „ElitePartner“ auszugehen (Urteil vom 19.06.2013 – 5 W 31/13). Dort stritten zwei Anbieter von Partnernetzwerken über AdWords-Anzeigen im App-Store. Hier nimmt das OLG an, dass durchaus eine Herkunftstäuschung möglich ist, wenn die Marke des einen Anbieters in der App eines Dritten genannt werde.

Für Anbieter von Apps wird es danach sicher empfehlenswert sein, sich bei der Betitelung über die Markensituation einen gründlichen Überblick zu verschaffen. Fremde Marken sollten nur dann als Titel verwendet werden, wenn eine Herkunftstäuschung sicher ausgeschlossen werden kann.

Im Übrigen ist es auch für App-Anbieter möglicherweise interessanter, einen eigenen unterscheidungskräftigen Titel als Marke schützen zu lassen. Eine Markenanmeldung ist relativ günstig, schafft aber Abwehransprüche gegen Nachahmer und fügt dem eigenen Unternehmen einen wichtigen Vermögenswert hinzu.

Weitere Beiträge

Programmieren und KI und Urheberrecht Teil II

Im Teil I hatte ich die generellen Probleme dargelegt, die sich daraus ergeben dass der Output eines KI Systems grundsätzlich nicht als urheberrechtsähiges Werk qualifiziert werden kann. Ganz konkret gehen wir in diesem Teil mal der Frage nach, was das

Mehr lesen »
Nach oben scrollen