Wettbewerbsrecht: Vorgehen gegen unerwünschte Werbung im Briefkasten

„Bitte keine Werbung“ – dieser Aufkleber auf dem Briefkasten ist mehr als eine Bitte. Denn werden trotzdem Flyer eingesteckt, ist dies eine unzulässige und damit wettbewerbswidrige Form der Werbung. Sowohl der Verteiler als auch das werbende Unternehmen können hierfür belangt werden. Das LG Bonn hat klargestellt, welche Voraussetzungen einer entsprechenden Klage zum Erfolg verhelfen (Urteil vom 15.01.2014 – 5 S 7/13).

Im konkreten Fall hatte der Hausbesitzer eines Mehrfamilienhauses mit fünf Parteien auf allen Briefkästen einen Hinweis angebracht, dass Werbung unerwünscht sei. Mit seiner Klage wandte er sich nun dagegen, dass ein Pizza-Lieferdienst dennoch an einem Tag einen Werbeflyer eingeworfen habe oder habe einwerfen lassen.

Die Klage hatte in 1. Instanz erfolgt, scheiterte aber dann in der Berufung. Der Grund: Das LG Bonn sah es als nicht erwiesen an, dass der Werbeflyer tatsächlich auf Veranlassung des Pizza-Lieferdienstes eingeworfen worden sei. Es sei nicht auszuschließen, dass bei einem einmaligen Einwurf von Werbung nicht das werbende Unternehmen, sondern z.B. missliebige Nachbarn für die Aktion verantwortlich seien.

Einen generellen Anscheinsbeweis dafür, dass Werbung immer von demjenigen eingeworfen sei, für den geworben würde, gebe es nicht. Für diese Annahme müssten besondere Umstände vorliegen. Solche Umstände hatte der BGH im Fall eines Supermarktunternehmens angenommen, dass wöchentlich von 800 Verteilern mehr als eine Million Handzettel in der Umgebung ihrer Märkte hatte verteilen lassen.

Künftig wird also nur derjenige Erfolg mit einer Klage wegen unerwünschter Werbung im Briefkasten haben, der Umstände darlegt, aus denen sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Verantwortung des werbenden Unternehmens für den Einwurf ergibt. Dann ist es wiederum an diesem nachzuweisen, dass ein Dritter ohne Wissen des Werbenden den Einwurf vorgenommen hat.

Dabei muss der Kläger natürlich nicht nachweisen, dass millionenfach Werbung verteilt worden ist. Es dürfte ausreichen, dass er vortragen und ggf. belegen kann, dass die fragliche Werbung zum selben Zeitpunkt flächendeckend in der Nachbarschaft verteilt worden ist oder dass es wiederholt zu unerwünschter Werbung durch dasselbe Unternehmen gekommen ist. Das bedeutet fraglos einen erheblichen Mehraufwand, der aber dadurch gerechtfertigt ist, dass sich das werbende Unternehmen gegen einmal gesetzten Anscheinsbeweis kaum mit Erfolg wird verteidigen können.

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