Datenschutzrecht: Schadensersatz für unerlaubte Fernsehaufnahmen

Fernsehaufnahmen eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz ohne dessen Einwilligung stellen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Aufnahmen geeignet sind, den Gefilmten bloßzustellen oder ihm sonstige Nachteile durch die Veröffentlichung drohen. Dies entschied das AG Köln (Urteil vom 06.05.2013 – 142 C 227/12). Interessant ist das Urteil vor allem deswegen, weil es beispielhaft zeigt, dass die Gerichte inzwischen eher geneigt sind, auch Schadensersatzansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen zuzusprechen.

Im konkreten Fall ging es um einen der deutschen Sprache nur sehr bedingt mächtigen Arbeiter. Dieser hatte gegenüber seiner Haftpflichtversicherung angegeben, das Handy eines Kollegen in den Umkleideräumen seines Arbeitsplatzes versehentlich beschädigt zu haben. Der Kollege gab diese Information an die Redaktion der bei einem großen Privatfernsehsender ausgestrahlten Sendung „Die Versicherungsdetektive“ weiter.

Daraufhin suchte ein Filmteam die Beteiligten an ihrem Arbeitsplatz auf, um den Hergang des Vorfalls dort nachzustellen. Erklärtes Ziel der Sendung ist es, Versicherungsbetrügereien aufzudecken. Eine Erlaubnis des Arbeitgebers zu den Filmaufnahmen bestand nicht.

Vor Beginn der Aufnahmen legte das Filmteam den Beteiligten eine Einverständniserklärung vor, welche der spätere Kläger schon deswegen nicht unterschrieb, weil er nicht ausreichend Deutsch spreche, um den Vertrag zu verstehen. Dennoch begannen die Aufnahmen, in deren Verlauf der Kläger mit einem Mikrofon ausgestattet wurde und auch Äußerungen tätigte. Wie sich herausstellte, konnte der eingetretene Schaden an dem Handy während der Sendung nicht reproduziert werden.

Später gab der Kläger an, er habe den gesamten Zusammenhang der Sendung nicht verstanden. Er habe vielmehr geglaubt, die Aufnahmen seien von der Versicherung vorgesehen und dienten ganz allgemein der Klärung des gemeldeten Versicherungsfalls. Der Beitrag wurde im Abendprogramm des Senders ausgestrahlt und war danach auch noch für eine Woche online abrufbar.

Das Gericht sah hierin – nicht überraschend – eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung. Filmaufnahmen seien nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Eine ausdrückliche Einwilligung habe es unstreitig nicht gegeben, weil der Kläger die Unterschrift unter dem Vertrag nicht geleistet habe. Unter den gegebenen Umständen habe das Filmteam auch nicht davon ausgehen dürfen, der Kläger habe konkludent, also durch schlüssiges Verhalten dennoch den Aufnahmen und deren Ausstrahlung zugestimmt. Denn der Sender konnte nicht belegen, dass der Kläger überhaupt hinreichend verstanden hatte, warum und zu welchem Zweck die Aufnahmen durchgeführt worden seien.

Wegen dieser Persönlichkeitsrechtsverletzung sprach das Gericht dem Kläger nicht nur einen Unterlassungsanspruch gegen die weitere Veröffentlichung des Beitrags zu, sondern auch einen Schadensersatz von immerhin 1500 Euro. Hierbei berücksichtigten die Richter die bloßstellende Wirkung, die nicht nur die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall selbst, sondern auch die mangelhaften Sprachkenntnisse und die daraus resultierende Ungewandtheit und Unsicherheit des Klägers vor der Kamera gehabt hätten. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass der Filmbeitrag für den Kläger negative Auswirkungen am Arbeitsplatz hätte haben können. Dass der Schadensersatz nicht höher ausfiel, lag lediglich daran, dass die zu befürchtenden negativen Konsequenzen für den Kläger weitgehend ausblieben. Er war nur von einigen wenigen Verwandten auf den Beitrag angesprochen worden.

Verallgemeinerungsfähig an dem Urteil ist insbesondere die Tatsache, dass ungeachtet der tatsächlichen Beeinträchtigungen die bloß möglichen Konsequenzen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung für den Schadensersatzanspruch herangezogen werden.

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