Markeninhaber können die Eintragung neuer Zeichen mit einem Widerspruch verhindern, wenn diese der eigenen, älteren Marke zum Verwechseln ähnlich sind. Der EuGH hat bekräftigt, dass es für die Beurteilung der Ähnlichkeit auf einem umfassenden Vergleich beider Zeichen ankommt, der auch beschreibende Angaben mit einbezieht (Beschluss vom 30.01.2014 – C-422/12).
Gegenstand des Verfahrens war die Eintragung der Gemeinschaftsmarke CLORALEX für Wasch-, Reinigungs- und Desinfektionsmittel. Hierdurch sah sich der Inhaber der älteren griechischen Marke CLOROX verletzt, die für denselben Warenkreis eingetragen war. Der EuGH gibt dem Widerspruch statt.
Dabei war insbesondere die Frage von Bedeutung, on der Wortbestandteil CLO- in beiden Marken bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit zu berücksichtigen sei oder nicht. Denn dieser bezieht sich – für die relevanten Verkehrskreise in Griechenland – eindeutig auf das Element Chlor, das in Reinigungsmitteln dieser Art häufig enthalten ist. Danach ist der Bestandteil eine beschreibende Angabe und trägt nichts zur Kennzeichnungskraft bei.
In der Vergangenheit hatten die europäischen Gerichte angedeutet, dass rein beschreibende Angaben bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit von vornherein außer Betracht blieben. Das allerdings, so der EuGH nun klarstellend, seien lediglich bestimmte Ausnahmefälle gewesen. Generell – und deshalb auch in diesem Fall – sei weiterhin eine umfassende Betrachtung und Beurteilung beider Zeichen angezeigt.
Danach kommt der EuGH zu dem nachvollziehbaren Schluss, der Wortbestandteil CLO- sei gerade ein wesentlicher, von den angesprochenen Verkehrskreisen sicher nicht zu vernachlässigender Bestandteil beider Marken. Gestützt hierauf gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass zwischen beiden Marken eine hinreichende Ähnlichkeit bestehe, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.
Dennoch wird bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten von Widersprüchen gegen Gemeinschaftsmarken auch künftig sorgfältig zu prüfen sein, ob nach den Maßstäben des EuGH beschreibende Angaben in den Zeichenvergleich mit einbezogen werden müssen oder ausnahmsweise außer Betracht bleiben.