Internetrecht: Impressumspflicht für XING-Profile

Seit Anfang 2014 werden bundesweit Abmahnungen wegen fehlender Impressumsangaben im Karrierenetzwerk XING verschickt. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das LG Dortmund nun einem abgemahnten Nutzer vorläufig untersagt, sein XING-Profil ohne Impressum weiter zu betreiben (Beschluss vom 06.02.2014 – 5 O 107/14). Vorsichtshalber sollten XING-Nutzer daher die von dem Portalbetreiber angebotene Impressumsfunktion aktivieren und die Angaben einpflegen.

Ob sich hier tatsächlich die nächste große Abmahnwelle ankündigt, wird auch von den zu erwartenden weiteren Gerichtsentscheidungen zur Frage der Impressumspflicht bei XING abhängen. Bislang haben wohl vor allem Anwaltskollegen – darunter anerkannte Experten für Internet- und Medienrecht – entsprechende Abmahnungen einer kleinen Kanzlei aus Baden-Württemberg erhalten. Sollten jedoch gehäuft Urteile zugunsten der Abmahner ergehen, ist durchaus damit zu rechnen, dass sich der Kreis der Abmahner und damit auch der potentiell Abgemahnten vergrößern wird.

Rechtlich betrachtet ist die Impressumspflicht auf XING m.E. recht fragwürdig, zumal wenn sie – wie im Falle der nun ausgesprochenen Abmahnungen – persönliche Profile betrifft.

Hier ist schon fraglich, ob die Nutzer überhaupt einen eigenen Telemediendienst unterhalten, oder ob sie lediglich das Angebot eines Dritten – nämlich XING – nutzen. Die Impressumspflicht aus § 5 TMG betrifft aber lediglich Diensteanbieter selbst. Schließlich sind die Nutzer auf die Voreinstellungen der Profile beschränkt und können hierauf nur in begrenztem Umfang Einfluss nehmen. So sieht die XING-App aktuell nicht die Möglichkeit vor, ein Impressum anzuzeigen, selbst wenn dieses im Online-Profil hinterlegt ist.

Im Übrigen dürfte auch über die sog. Bagatellklausel aus § 3 UWG in diesem Zusammenhang zu sprechen sein. Denn angesichts der in den Profilen ohnehin vorhandenen Kontaktangaben dürfte das Fehlen eines ordnungsgemäßen Impressums mit – im Zweifel – denselben Kontaktdaten äußerst geringe wettbewerbliche Auswirkungen haben. Für abgemahnte Rechtsanwälte gelten allerdings sehr viel weitergehende Impressumspflichten, so dass in diesen Fällen dieses Argument kaum mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden könnte.

Ungeachtet dessen empfiehlt es sich aktuell sehr, das eigene Profil – natürlich erst recht Unternehmensprofile – mit den erforderlichen Impressumsangaben nach § 5 TMG zu versehen. Der Aufwand ist gering, die Ersparnis an potentiellem Aufwand und Ärger umso größer.

Weitere Beiträge

Programmieren und KI und Urheberrecht Teil II

Im Teil I hatte ich die generellen Probleme dargelegt, die sich daraus ergeben dass der Output eines KI Systems grundsätzlich nicht als urheberrechtsähiges Werk qualifiziert werden kann. Ganz konkret gehen wir in diesem Teil mal der Frage nach, was das

Mehr lesen »
Nach oben scrollen