Wer Waren oder Dienstleistungen gegenüber Letztverbrauchern anbietet, ist dabei zur Angabe von Preisen verpflichtet. Das sieht die Preisangabeverordnung (PAngV) vor. Das OLG Frankfurt hatte die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen auch auf Messen eine Pflicht zur Preisangabe nach § 1 PAngV besteht (Urteil vom 29.11.2013 – 6 W 111/13).
Entscheidend kommt es danach darauf an, ob die Messe sich vorrangig an ein Fachpublikum oder zumindest ebenso an Letztverbraucher richte. Im Fall der Internationalen Automobilausstellung (IAA) in Frankfurt meinten die Richter, diese sei in erster Linie eine Leistungsschau der Autobranche selbst. Letztverbraucher seien nur an einigen Tagen der Ausstellung überhaupt auf der Messe zu Gast.
Damit wies das Gericht den Antrag eines Sportwagenherstellers gegen einen Anbieter von getunten Fahrzeugen der gleichen Marke zurück, welcher ebenfalls auf der IAA ausgestellt, dabei aber keine Preise für seine Autos angegeben hatte.
Nach der Entscheidung wird bezüglich der Preisangabepflicht künftig genau zu unterscheiden sein zwischen Fachmessen einerseits und Publikumsmessen andererseits. Im Zweifel – wenn also der Charakter als Verbraucherschau zumindest nicht ausgeschlossen werden kann – sollten dabei sicherheitshalber Preise angegeben werden. Bei reinen Fachmessen können Anbieter hierauf verzichten.
Im Automobilbereich bringt die Entscheidung darüber hinaus Klarheit über das Verhältnis der PAngV zur Verordnung, welche die Hersteller zur Angabe von Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zwingt (Pkw-EnVKV). Diese Pflichten bleiben nämlich nach dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung unabhängig vom Charakter der Messe auch auf reinen Fachmessen bestehen.