Weiterempfehlungsfunktionen auf gewerblich genutzten Websites können Unterlassungsansprüche auslösen. Denn diese sind als unzulässige Werbung anzusehen. Dies entschied der BGH (Urteil vom 12.09.2013 – I ZR 208/12).
Zur Unterlassung verurteilt wurde ein Webseiten-Betreiber, der auf seiner Seite eine Empfehlungsfunktion eingebaut hatte. Wer die Seite nutzte, konnte dort seine eigene E-Mail und die einer anderen Person eingeben. Diese erhielt dann eine Mail mit einem Hinweis auf die Website. Als Absender erschien dabei der Webseiten-Betreiber selbst.
Liege hierfür keine Einwilligung vor, sind diese Empfehlungsmails als unzulässige Werbung und damit als unzumutbare Belästigung zu werten. Dass die Mails automatisch und erst nach entsprechender Eingabe durch einen Besucher der Website versendet würden, spiele dabei keine Rolle, so der BGH.
Denn die Bereitstellung der Funktion einerseits und die Tatsache, dass als Absender der Webseiten-Betreiber erscheine, erlaubten eine Zurechnung der unzulässigen Werbung. Im Übrigen sei es offensichtlich, dass die Funktion gerade darauf abziele, andere auf die Angebote der Website aufmerksam zu machen, und damit der Absatzförderung zu dienen bestimmt sei.
Offen lassen konnte der BGH die Frage, ob sich an der Beurteilung dann etwas ändern würde, wenn als Absender der Werbe-Mail derjenige erscheinen würde, der die Empfehlung tatsächlich ausgelöst hat. Angesichts der übrigen Ausführungen liegt aber näher, dass der BGH das bloße Bereitstellen der Empfehlungsfunktion auch hier als ausreichend erachten würde, um dem Webseiten-Betreiber zumindest eine Haftung als Teilnehmer aufzuerlegen.
In der Konsequenz des Urteils sollten Empfehlungsfunktionen nur noch mit großer Vorsicht eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass seit dem Sommer 2013 ebenfalls klar ist, dass sich auch Mitbewerber gegen unzulässige Werbepraktiken der Konkurrenz mit Unterlassungsansprüchen zur Wehr setzen können (vgl. http://anwaltskanzlei-online.local/2013/11/20/wettbewerbsrecht-mitbewerber-duerfen-gegen-unlautere-werbung-der-konkurrenz-vorgehen/). Danach droht Ungemach also nicht mehr vonseiten der Empfänger, sondern auch durch aufmerksame Wettbewerber.