Wettbewerbsrecht: Schutz gegen ähnliche Produktaufmachung von Wettbewerbern

Wer ein Produkt am Markt etabliert hat, kann sich auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht dagegen wehren, dass Konkurrenten Produkte in nachahmender Aufmachung vertreiben. Hierfür genügt es allerdings nicht, dass lediglich eine Grundidee in der Gestaltung vom Wettbewerber aufgenommen und ebenfalls verwendet wird. Dies entschied das OLG Köln in einer Reihe von Fällen (Urteile vom 26.07.2013 – 6 U 28/13, vom 16.08.2013 – 6 U 13/13 und vom 20.12.2013 – 6 U 85/13).

Im ersten Fall ging es um Süßwaren: Bereits seit 1989 vertreibt Katjes unter dem Namen „Tappsy“ Schaumzucker-Pandabären. Die Verpackung ist mit Attributen versehen, die mit Pandabären und seiner fernöstlichen Heimat verbunden sind (Bambusrohr und ein Panda mit einem typisch chinesischen Hut). Katjes empfand die Aufmachung des Konkurrenzprodukte „Pandas“ von Haribo als unzulässige Nachahmung. Auch dieses Produkt wird in einer Plastiktüte mit ähnlichen Panda-Attributen, allerdings in anderer Aufmachung und Anordnung verkauft.

Selbst unter Annahme einer erhöhten wettbewerbsrechtlichen Eigenart der Tappsy-Tüte reiche die Übernahme gestalterischer Grundideen nicht aus, um einen Abwehranspruch zu begründen, meinte nun das OLG Köln. Denn, so der Senat, der Verkehr verbinde die in gänzlich unterschiedlicher Umsetzung gezeigten Merkmale nicht mit dem konkreten Unternehmen. Im Übrigen seien die Gestaltungselemente so wenig spezifisch, dass sie als gemeinfrei, also für jedermann nutzbar, anzusehen seien.

Auch die zweite Entscheidung drehte sich um Süßwaren: Storck wehrte sich gegen eine von dem Discounter Lidl unter dem Namen „Knuss“ angebotene Waffelschnitte, weil diese in unlauterer Art und Weise die Produktaufmachung von „Knoppers“ nachahme. Die Verpackungsform sowie deren Gestaltung wiesen in ähnlicher Weise wie im „Tappsy-Panda“-Beispiel Ähnlichkeiten auf (Abbildung sowohl der Waffelschnitte als auch eines Glases Milch). Dies allein hätte für die Annahme einer unlauteren Rufausbeutung demnach sicher nicht ausgereicht.

Der Senat entschied in diesem zweiten Fall dennoch gegen den Nachahmer. Denn, so das Gericht, zu den Übernahmen in der Gestaltung komme hier noch eine Annäherung an den Namen des Produkts hinzu. Wortanfang und -ende seien bewusst ähnlich gestaltet worden. Dies und die gestalterischen Übernahmen begründeten in der Gesamtschau in diesem Fall die Annahme einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Rufausbeutung.

Schließlich wehrte sich Mars im dritten Fall gegen zwei von einem Konkurrenzunternehmen auf einer Messe präsentierte Schokoriegel, weil diese in unlauterer Weise die Aufmachung der bekannten Produkte „Snickers“ und „Bounty“ nachahmen würden. Die Verpackung des Riegels „Winergy“ ist – wie die von „Snickers“ – in braun gehalten und von einem Schriftzug in blauen Buchstaben dominiert. Außerdem sind bei beiden Riegeln geröstete Erdnüsse – wenn auch in unterschiedlicher Menge – auf der Verpackung abgebildet. Hierin sah der Senat eine unlautere Nachahmung, weil die Ähnlichkeit der Verpackung so gravierend sei, dass Verbraucher „Winergy“ und „Snickers“ mutmaßlich als Produkte desselben Herstellers ansehen würden.

Anders urteilten die Richter bei dem Vergleich zwischen „Bounty“ und dem Riegel „Wish“: Hier würden lediglich gestalterische Grundelemente übernommen wie die geschwungene Schrift und eine sich darin einfügende verträumte Szenerie. Diese Landschaften seien allerdings deutlich unterschiedlich gestaltet. Insbesondere zeigt der „Wish“-Riegel nicht die „Bounty“-typische Südseelandschaft. Damit liege keine Gefahr für eine Herkunftstäuschung vor.

Damit zeigt der Senat deutlich die Möglichkeiten und Grenzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes auf. Dieser war in den vergangenen Jahren in zahlreichen Entscheidungen gestärkt worden und ergänzt wirksam die klassischen gewerblichen Schutzrechte wie Marken oder Geschmacksmuster. Allerdings war und ist dabei eine Voraussetzung, dass der Wettbewerber die prägenden Gestaltungselemente des Originals trotz anderer Optionen mehr oder weniger identisch übernimmt. Werden aber lediglich, wie im Fall „Tappsy“ und „Bounty“,  gestalterische Grundideen übernommen, jedoch abweichend umgesetzt, ist die Gefahr einer Herkunftstäuschung gebannt. Dann müssen, wie im Fall „Knoppers“, weitere Umstände hinzutreten. Einfacher ist die Sache, wenn, wie im Fall „Snickers“, praktisch eine Kopie der Verpackung auf den Markt gebracht wird.

Ganz allgemein gilt: Um sich die Chance auf ein Vorgehen wegen wettbewerbsrechtlich unzulässiger Nachahmungen in Bezug auf die Produktgestaltung und -präsentation offenzuhalten, sollten deshalb von Vornherein auch Gestaltungselemente verwendet werden, die abseits naheliegender Attribute einen eindeutigen Bezug zur betrieblichen Herkunft des Produkts zeigen. Solcherart individuell gestaltete Verpackungen können – entsprechende Marktdurchsetzung und Bekanntheit vorausgesetzt – Nachahmern wirksam entgegengehalten werden.

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