Der BGH hat einer – vermeintlich – cleveren Geschäftsidee im Internet einen Riegel vorgeschoben (Urteil vom 22.01.2014 – I ZR 164/12). „Tippfehler-Domains“ – also Seiten, die Fehleingaben ausnutzen, um die User auf die eigene Seite umzuleiten – können unter Umständen wettbewerbsrechtlich und namensrechtlich unzulässig sein.
Geklagt hatte die Inhaberin der Domain www.wetteronline.de. Sie sah sich dadurch unzulässig im Wettbewerb behindert (§ 4 Nr. 10 UWG), dass ein anderes Unternehmen sich die Domain www.wetteronlin.de gesichert hatte und Internetnutzer, die versehentlich das letzte „e“ bei der Eingabe der Domain vergaßen, auf seine eigene Seite umleitete. Statt um Wetterinformationen ging es auf der so verlinkten Seite um Angebote für Krankenversicherungen. Der Domaininhaber erhielt Provisionen für jeden so generierten Besuch der Seite.
Dieses Verhalten beurteilte der I. Zivilsenat als eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs. Kunden würden bewusst abgefangen. Die angemeldete Domain ziele einzig darauf ab, Fehleingaben auszunutzen. Außerdem würden die Nutzer nicht sogleich und unübersehbar darauf hingewiesen, dass sie sich nicht auf der Seite www.wetteronline.de befänden. Hierbei ist weiter entscheidend, dass der Domainname www.wetteronlin.de objektiv nichts mit den dort erreichbaren Informationen über Krankenversicherungen zu tun hat, sondern bewusst die Popularität der Wettseite ausnutzt.
Nicht durchdringen konnte die Klägerin mit ihrem weitergehenden Antrag, die Domain zu löschen. Denn, so das Gericht, eine zulässige Nutzung der Domain sei nicht ausgeschlossen. Außerdem gilt der allgemeine Grundsatz, dass die bloße Anmeldung einer Domain wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Auch mit ihren auf das Namensrecht an der Domain www.wetteronline.de gestützten Ansprüchen drang die Klägerin nicht durch. Denn der Domainname sei rein beschreibender Natur und daher namensrechtlich nicht unterscheidungskräftig. Es würden eben „online“ Informationen über das „Wetter“ angeboten.
Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass aus nicht beschreibenden Domainnamen auch auf Grundlage des Namensrechts aus § 12 BGB gegen „Tippfehler-Domains“ vorgegangen werden kann. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche haben unter dieser Voraussetzung durchaus Aussicht auf Erfolg.
Allerdings wird in diesen Fällen der Nachweis schwerer fallen, dass die „Tippfehler-Domain“ bewusst angelegt wurde, um Nutzer bei Fehleingaben auf die eigenen Angebote umzuleiten.
Nichtsdestotrotz verbessert das Urteil die Möglichkeiten von Domain-Inhabern, gegen unliebsame und unlautere Konkurrenz um die Aufmerksamkeit im Internet vorzugehen. Unerlässlich bleibt aber eine genaue Prüfung im Einzelfall, um die einzelnen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz durchzusetzen.