Wirbt die Konkurrenz mit unlauteren Praktiken, belästigt zum Beispiel potentielle Kunden mit unerwünschten Telefonanrufen, können sich künftig auch Mitbewerber gegen solche Praktiken wehren. Das entschied der BGH im Juni 2013 (Az. I ZR 209/11) und beendete damit einen Gelehrtenstreit im Sinne der redlichen Unternehmen.
Zuletzt waren immer wieder Stimmen aufgekommen, das europäische Recht lasse ein Vorgehen der Mitbewerber in den Fällen unlauterer Werbepraktiken nicht zu. Verstöße könnten lediglich von den direkt Betroffenen, also im Beispiel dem durch die Anrufe Belästigten, geahndet werden.
Das sieht der BGH anders: Die europäischen Regelungen des Wettbewerbsrechts stünden einer Auslegung nicht im Wege, nach der auch die betroffenen Wettbewerber gegen solches Verhalten der Konkurrenten vorgehen könnten.
Dem ist nicht nur aus rechtlicher Sicht zuzustimmen. Auch praktisch ist die Entscheidung sehr zu begrüßen. Denn nur eine Abmahn- und Klagemöglichkeit auch für die Mitbewerber – und im Übrigen auch für Verbände – kann unlauteren Werbepraktiken einen wirksamen Riegel vorschieben.
Hier allein den Verbrauchern die sog. Aktivlegitimation im Prozess zuzusprechen, stellt den Sinn der gesetzlichen Regelung nämlich nachgerade auf den Kopf. Die Werbemaßnahmen sind ja insbesondere deswegen untersagt, weil sie Verbraucher in unlauterer Weise nicht nur belästigen, sondern eben auch zum Kauf bestimmter Produkte oder Dienstleistungen bewegen können. Oder anders: Ist die Maßnahme besonders gut – oder besonders unlauter – organisiert, wird kaum ein Verbraucher sich dagegen wehren.