AGB Recht, Klauseln zur Begrenzung von Schadensersatzansprüchen,
Zielgruppe: Alle Unternehmen, die sich für das Thema Haftungsbegrenzung interessieren.
BGH Entscheidung vom 4.7.2013 – Textilreinigungs AGB
Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Wirksamkeit von AGB von Textilreinigungsunternehmen auseinandergesetzt. Der BGH monierte folgende Klauseln:
1.) Denktheoretischer Ausschluß von Folgeschäden
„Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes (Klausel 1); Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes (im Folgendem Klausel 2);
In den Seminaren erkläre ich immer wieder, daß nach meiner Ansicht eine wirtschaftlich ausreichende Begrenzung von Haftungsrisiken durch AGB nicht möglich ist, weil insbesondere das Richterrecht des BGH dem entgegensteht. Diese Entscheidung ist ein schöner Beleg für diese Haltung. Die Klauseln 1 und 2 befand der BGH als unwirksam, weil es nach einer möglichen Auslegung auch denkbar sei, daß der Verbraucher denken könnte, daß er nur Ansprüche wegen einer Beschädigung der Teppiche selbst geltend machen könne, aber Folgeschäden nicht geltend gemacht werden könnten. Ich halte diese Ansicht zwar für sehr forciert. Sie zeigt aber, daß der BGH gerade im Bereich des Verbraucherschutzes Ernst macht mit der Maxime, AGB´s schon dann unwirksam zu halten, wenn sie unter auch nur einer denktheoretischen Möglichkeit unwirksam sein könnten. Jede auch nur noch so unwahrscheinliche Auslegungsmöglichkeit, die den Verbraucher möglicherweise benachteiligt, führt zur Unwirksamkeit der Klausel. Zudem seien die Klauseln auch deshalb unwirksam, weil der Verbraucher ja denken könnte, daß nicht der Wiederbeschaffungswert – von diesem geht das Gesetz aus – sondern der Zeitwert maßgeblich sei.
2.) Haftungsbegrenzung der Höhe nach
ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt …. (im Folgenden Klausel 3)“ :
Wie immer, so auch hier. Der BGH führt aus, daß der Bearbeitungspreis ein untauglicher Maßstab für die Beschränkung der Haftung sei. Diejenigen IT Unternehmen, die in Ihren AGB eine Klausel führen, nach deren Inhalt die Haftung auf den „Auftragswert“ beschränkt wird, seien ausdrücklich gewarnt.
AGB Recht, Winterdienstvertrag
BGH Entscheidung vom 6.6.2013
Anwendungsbereich: Wartungsverträge, Softwarepflege, Supportverträge.
K betreibt einen Winterdienst. B will einen Teil des Lohns nicht zahlen, weil K schlecht gearbeitet habe. K klagt gegen B auf Zahlung des Honorars.
Sie können den Fall ein wenig anders konstruieren, um die Relevanz des Falles für das IT-Recht zu erkennen. K hat mit B einen Supportvertrag abgeschlossen. Darin verpflichtet er sich, die Funktionsfähigkeit der Hardware / Software aufrechtzuerhalten. B will nicht zahlen, weil K schlechte Leistungen erbracht habe. Drei Dinge an dieser Entscheidung des BGH sind bemerkenswert:
Werkvertragsrecht
Der BGH qualifiziert den Winterdienstvertrag als Werkvertrag, weil das wirtschaftliche Ziel des Vertrags im „Freihalten“ der Gehwegplatten von Eis und Schnee bestünde. Die Klägerin schulde mithin ein bestimmtes Arbeitsergebnis. Also kann geschlossen werden: Wenn Wartungs-, Support- oder Softwarepflegeverträge ein bestimmtes Ergebnis zum Ziel haben – und das besteht in 9 von 10 Fällen darin, daß die Funktionsfähigkeit des gelieferten Systems aufrecht erhalten wird, dann sind diese Verträge als Werkverträge und nicht etwa als Dienstverträge zu qualifizieren. Der BGH ist damit genau auf der Linie der Entscheidungen „Internetsystemvertrag I und II“, in denen er auch einen IT Vertrag als Werkvertrag qualifiziert hatte, in dem es darum ging, daß eine bestimmte Software über das Internet abrufbar sein sollte. Der BGH schreibt noch einmal ausdrücklich, daß der Annahme von Werkvertragsrecht nicht entgegenstünde, daß die Parteien ein Dauerschuldverhältnis vereinbart hätten.
Vollendung statt Abnahme
Im Streitfall sei es auch unerheblich, daß der B nicht regelmäßig die Abnahme der Arbeiten des K erklärt habe. Sinn und Zweck des Winterdienstes sei es, daß der Unternehmer seinen Dienst ständig verrichte, ohne daß der Auftraggeber jeden Tag die Abnahme erkläre. Übersetzung: Leistungen wie das Installieren von Patches, Einspielungen von neuen Releases, Datensicherungen etc. müssen von dem Auftraggeber nicht abgenommen werden. Hier ist die immer wieder erfolgende Abnahme nicht zu erwarten und anstelle der Abnahme tritt die Vollendung
AGB: Erst nach Fehlschlagen der Nachbesserung darf gemindert werden ist unwirksam
Auch hier besteht immer wieder ein Missverständnis: Bestimmte Gewährleistungsrechte wie Minderung oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bestehen schon bei dem ersten Auftreten eines Mangels, nicht erst dann, wenn der Auftragnehmer trotz fruchtlosem Ablaufs einer Frist zur Nachbesserung immer noch nicht vertragsgemäß leisten konnte.