Softwarelizenzrecht: Umstrittene Lizenzmodelle

In der Praxis werden bestimmte Lizenzmodelle gerne verwendet, die aber leider juristisch kaum belastbar sind. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob man in Lizenzverträgen z.B. nach der Anzahl der User oder der Anzahl der Nutzungsvorgänge abrechnen kann, ob man Lizenzgebühren dann erhöhen kann, wenn der User Multicore Rechner einsetzt.

Zielgruppe dieses Beitrags sind alle Unternehmen, die mit der Lizenzierung von Software Geld verdienen. Stets sind AGB- und Urheberrechtliche Aspekte zu beachten. Die AGB-rechtliche Fragestellung fragt danach, ob sich der Kunde an die Regelung halten muß oder welche Chancen im Prozeß bestehen, den Kunden auf Zahlung der eigentlich vereinbarten Lizenzgebühren zu belangen. Die urheberrechtliche Fragestellung zielt darauf, ob solche Regelungen auch den „Weiterverkauf“ der Software überleben, also vom Zweitkäufer beachtet werden müssen.

Folgende Modelle werden untersucht:

1.) Named USER;

2.) ANZAHL der USER

3.) ANZAHL der Nutzungsvorgänge

4.) CPU / Multicore

5.)Field of use

6.)DEMO/ TEST Version

I. Anzahl der Mitarbeiter (User)

a.) A verkauft B Software. B darf die Software auf seinen „Systemen“ so häufig wie gewünscht permanent installieren und in den Arbeitsspeicher einer beliebigen Anzahl von Rechnern laden. Er kauft die Software. Der Kaufpreis richtet sich nach der Anzahl der aktiven Nutzer. Einmal pro Jahr muß er sich auditieren lassen. b.) B will die Software an C verkaufen. Muß sich C an das Lizenzmodell des A halten?

1.) AGB-rechtlich ist dieses Abrechnungsmodell dann unwirksam, wenn die Nutzungsrechte an der Software verkauft werden, also der Kunde das Recht erhält, die Software zeitlich unbeschränkt und ohne Vorbehalt zu nutzen (gemeint ist: fest zu installieren , in den Arbeitsspeicher zu laden). Ein einmal vereinbarten Kaufpreis für die zahlenmäßig nicht beschränkte Möglichkeit, die Software auf so vielen Rechnern wie gewünscht zu installieren und ablaufen zu lassen, kann nachträglich nicht geändert werden. Ganz banaler Vergleich: Wenn ich eine Wohnung kaufe, kann sich der Kaufpreis nicht danach richten, daß sich die Anzahl der in der Wohnung wohnenden Personen ändert. Anders dann, wenn die Software vermietet wird, die Nutzungsrechte also zeitlich begrenzt übergehen. Dann kann man die Anzahl der Nutzer mit der Lizenzgebühr koppeln. Beispiel: Die Anzahl der Personen, die eine Wohnung mieten, bestimmt den Kaufpreis. Wenn z.B. S.A.P jetzt Lizenzen nun aus Irland verkauft, dann vermutlich auch deshalb, um der strengen deutschen AGB Kontrolle zu entgehen.

2.)  Urheberrechtliche Fragestellungen verbinden sich mit der Nutzungsart im Hinblick auf die Frage: Was geschieht eigentlich, wenn die Software weiterverkauft wird. Muß der Zweitkäufer der Lizenz sich auch an die Regelung halten und (wem eigentlich!) eine variable „Lizenzgebühr“ für die Nutzung der Software zahlen, wenn er die Software von dem Ersterwerber kauft? Nach der Entscheidung Oracle/Usedsoft des EuGH vermutet man das Ergebnis schon. Die Nutzungsart, die Lizenzgebühr in Abhängigkeit der Mitarbeiter zu berechnen hat sich auch nicht im Wege des Richterrechts als „eigenständige, dinglich abspaltbare Nutzungsart (vergl. BGH 08.08.2000 –OEM) etabliert. Unproblematisch kann die Anzahl der potentiellen Nutzer dadurch gesteuert werden, daß man dem Kunden nur das Recht gibt, die Software auf einer begrenzten Anzahl von Computern in den Arbeitsspeicher zu laden oder fest zu installieren. Der BGH ist sehr, sehr zurückhaltend wenn es darum geht, das Urheberrecht als Instrument zur Reglementierung des Vertriebs zu nutzen. Das bedeutet im Ergebnis, daß S.A.P. und andere Hersteller wie Oracle nicht verhindern können, daß ein Zweitkäufer die Software vom Ersterwerber kauft und dann im zweiten Schritt so viele Mitarbeiter nutzen lässt wie er möchte. Der Kaufpreis bleibt der gleiche.

3.) Antworten auf den Fall: B muß auch dann nicht mehr „Lizenzgebühren“ zahlen, wenn er später mehr Mitarbeiter einstellt. Und C kann die Software erwerben ohne Mehrkosten zu fürchten. Das praktische Problem für C besteht darin, daß A nicht zum Abschluß eines Supportvertrags gezwungen werden kann.

II. Demo und Testversionen

Die Fragestellung lautet hier: Kann es verboten werden, daß der Kunde solche Versionen zu gewerblichen Zwecken produktiv nutzt? Und kann verboten werden, daß der Kunde die Testversion an Dritte weitergibt?

A überlässt B Software zu Testzwecken. Er will aber nicht, daß B die Software gewerblich nutzt oder an andere weitergibt, die die Software gewerblich nutzen könnten.

1.) AGB rechtlich sehe ich hier kein Problem. Wird die Software verschenkt, kann eine gewerbliche Nutzung ausgeschlossen werden, da die geschenkte Software eben nur ausprobiert werden soll. Und das ist etwas anderes als die Software produktiv zu nutzen. Ich empfehle in solchen Fällen ohnehin, die Software nur zu verleihen (also die Nutzungsrechte nur zeitlich beschränkt zu überlassen). Dann ist eine Beschränkung des Verwendungszwecks ohne weiteres möglich.

2.) Urheberrechtlich lässt sich ein Weitergabeverbot für Test- und Demoversionen ebenfalls regeln. Das Kammergericht Berlin hat in einer Entscheidung dies vor langer Zeit bejaht (KG ZUM 2000,1089).

3.) A kann seine Wünsche mit entsprechenden Verträgen erfüllen.

III. CPU  oder Thread Klauseln

Kann man die Vergütung für die Nutzung einer Software von der Leistungsfähigkeit der Hardware abhängig machen? Entsprechende Modelle fanden sich bei IBM und Oracle.

A überlässt B Software. B soll sich vertraglich verpflichten, sich einmal im Jahr auditieren zu lassen und bei Verbesserung der Performance der Software erhöhte Lizenzgebühren zu zahlen. Kann A sein Ziel erreichen, wenn er die Software verkaufen oder vermieten möchte?

AGB rechtlich sind solche Modelle nicht haltbar, wenn die Software gekauft wird. Der Kaufpreis kann nicht dadurch gesteigert werden, daß der Kunde nachträglich verbesserte Umsysteme erwirbt. Der Kaufpreis meines Autos kann auch dadurch nicht nachträglich zugunsten des Verkäufers angehoben werden, daß ich das Auto nun mit einem Benzin betreibe, das den Wagen weniger verbrauchen lässt. Der BGH hat solchen Modellen urheberrechtlich eine Absage erteilt, aber auch klargestellt, daß diese Modelle wirksam sind, wenn man die Software nur vermietet.

2.) Als eigenständige Nutzungsart haben sich diese Modelle nicht durchgesetzt. Beispiel: Laptops arbeiten häufig mit einem Multicore CPU. Microsoft verzichtet auf eine gesonderte Vergütung.

3.) Antwort: A kann sein Ziel nur mit Mietverträgen erreichen.

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