Der Kampf um sog. Gebrauchtsoftware geht weiter. Der Europäische Gerichtshof und in der Folge auch der BGH hatten den Weiterverkauf von Software grundsätzlich für zulässig erklärt (siehe hierzu unseren Beitrag: http://anwaltskanzlei-online.local/2013/06/14/softwarelizenzrecht-klassische-lizenzmodelle-geraten-ins-wanken/). Viele Softwarehersteller reagierten hierauf mit Lizenzbedingungen, welche die Weitergabe zwar nicht mehr verbieten, sie aber dennoch erschweren. Das LG Hamburg hat jetzt bestimmte Klauseln aus den SAP-Lizenzbestimmungen für unzulässig erklärt (Urteil vom 25.10.2013 – 315 O 449/12).
Darin hatte SAP die Weitergabe von einer Zustimmung hierzu abhängig gemacht. Außerdem räumte sich SAP via AGB das Recht zu einer regelmäßigen Vermessung der Software ein, um so die tatsächlich Nutzung herauszufinden. Beide Klauseln finden sich so auch in zahlreichen anderen AGB. Ihre Zulässigkeit ist jetzt aber zumindest zweifelhaft.
Das Urteil des LG Hamburg ist noch nicht rechtskräftig; eine Begründung der Entscheidung ist ebenfalls erst in den kommenden Wochen zu erwarten.