Inhaber bekannter Marken müssen weiter damit leben, dass sich Wettbewerber mittels Keyword-Advertising die Früchte ihrer Popularität zunutze machen. Das hat der BGH erneut entschieden (Urteil vom 20.02.2013 – I ZR 172/11 – Beate Uhse) und bleibt damit seiner Linie treu.
Bereits im Jahr 2012 hatten die höchsten deutschen Richter erklärt, dass, wer nach Produkten bestimmter Markenanbieter suche, durchaus damit rechne, auch auf die Angebote von Wettbewerbern zu stoßen (siehe unseren Beitrag dazu: http://anwaltskanzlei-online.local/2013/06/14/markenrecht-keyword-advertising-bleibt-zulaessig/). Diese Entscheidung hat der Senat nunmehr auch für den Bereich der Gemeinschaftsmarken bestätigt.
Danach erfolgt eine Nutzung einer bekannten Marke im Rahmen des Keyword-Advertising im Rahmen von Suchmaschinen grundsätzlich nicht ohne rechtfertigenden Grund i.S.d. Art 9 Abs. 1 lit c GMV. Vielmehr werde durch die Nutzung des fremden Markennamens die Aufmerksamkeit der Internetnutzer auf die Konkurrenzprodukte gelenkt. Das fördere, so die Überzeugung der Richter, den „gesunden und lauteren Wettbewerb“. Schließlich würden Nutzer öfter die Namen bekannter Marken eingeben, um Produkte einer bestimmten Warengruppe allgemein zu suchen. Die Grenze sei erst dort erreicht, wo Nachahmungen der Originalprodukte vertrieben oder aber die Waren des Markeninhabers in einem schlechten Licht dargestellt würden.
Weitere Voraussetzung bleibt nach der eingangs angesprochenen Entscheidung aus dem Dezember 2012, dass die Suchergebnisse im Bereich „Anzeigen“ deutlich als solche gekennzeichnet und von den „echten“ Suchergebnissen abgegrenzt erscheinen. Nur dann, so die Richter damals, könnten die Nutzer die Originalangebote sicher von denen der Wettbewerber unterscheiden.
Die Entscheidung zeigt erneut das schwierige Spannungsfeld zwischen Markenschutz auf der einen Seite und der Wettbewerbsförderung auf der anderen. Je erfolgreicher ein Markenprodukt, desto eher wird die Marke mit bestimmten Produkten auch verknüpft. Im Interesse des Wettbewerbs wird der eigene Erfolg dem Markeninhaber so zum Handicap.