Urheberrechtsverletzungen bei Nachahmung von Lernspielen.
Das OLG Köln hat in einer älteren Entscheidung vom 13.07.2012 entschieden, dass auch Lernspiele urheberrechtliche Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG seien können. Diese Entscheidung ist deswegen interessant, weil der EuGH in der Entscheidung SAAS Institute dargelegt hat, dass die Vorschriften des Computerurheberrechts grundsätzlich keinen Ideenschutz gewährleisten würden. Wie auch die Entscheidung, die sich mit den Grafik User Interfaces, also den „GUIs“ befassen, hat der EuGH festgestellt, dass nicht das von der Software verursachte Produkt, sondern die Software selbst Gegenstand des Computerurheberrechtsschutzes ist. Der Tenor dieser Entscheidung lautet, dass Ideen nachgeahmt werden können, soweit der Code der Software nicht unnötig und sklavisch nachgeahmt wird. Nun kommt die Entscheidung des OLG Köln, die sich überhaupt nicht mit der Frage des Computerurheberrechts oder den vorgenannten „GUI“ und der Entscheidung des EuGH zu SAAS Institute befasst, sondern einzig auf den urheberrechtlichen Schutz der konkreten Ausgestaltung eines Computerlernspiels befasst. Die Entscheidung steht aber nur in scheinbaren Widerspruch zu den vorgenannten Urteilen des EuGHs bzw. BGHs. Das OLG Köln beschäftigt sich in seiner Entscheidung ausführlich damit, darzulegen das und ob die einzelnen Elemente der Lernspiele vom Urheberrechtsschutz gem. § 2 Abs. 2 als wissenschaftliche Werke gem. § 2 Nr. 7 UrhG geschützt sind. Mit viel argumentativen Aufwand wird dargelegt, dass und warum dies der Fall sei und warum die Beklagte die urheberrechtlich geschützten Werke der Klägerin verletzt habe. Das Gericht befasst sich nachfolgend mit der Ausgestaltung der Bedienelemente, mit denen das Lernspiel gesteuert wird.
Die getroffenen Aussagen können aber auch für GUIs fruchtbar gemacht werden. Das Gericht führt richtig aus, daß „im Interesse der Allgemeinheit“ kein urheberrechtlicher Schutz für Ideen und Konzepte bestehen kann. Nur die konkrete Ausformung einer Idee sei dem Urheberrechtsschutz zugänglich, namentlich dann, wenn die gewählte Formgebung so kreativ und einzigartig sei, daß sie als „Werk“ im Sinne des § 2 UrhG qualifiziert werden könne.
Unabhängig von dem konkreten Fall sei aber klar gesagt, daß die Schutzfähigkeit von Gebrauchsgrafiken – also normalen GUIs die für ERP oder CRM oder „andere“ als Spielesoftware eingesetzt wird, praktisch nie gegeben ist. Der Gesetzgeber hat hier eine klare Aussage getroffen: Im Interesse der Allgemeinheit muß der Farben und Formenschatz für die Dinge des täglichen Gebrauchs (also außer des Bereichs der Kunst) allen Menschen zur Verfügung stehen ohne daß diese Gefahr laufen, Lizenzgebühren zahlen zu müssen. Das bedeutet faktisch: Wer sich mit dem kreativem Design von GUIs befasst, wird in 99,9% aller Fälle nicht vom Urhebergesetz geschützt.