Bei mehraktigen und lang andauernden Werkverträgen versuchen Auftraggeber häufig, den Auftragnehmer durch die Verwendung von Vertragsstrafenklauseln zu einer termingerechten Fertigstellung anzuhalten. In einer aktuellen Entscheidung schränkt der BGH die Zulässigkeit solcher Klauseln ein, soweit es um die Nichteinhaltung von Zwischenfristen geht (Urteil vom 06. Dezember 2012 – VII ZR 133/11).
Unzulässig sind danach Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für den Fall der Überschreitung einer Zwischenfrist eine Vertragsstrafe von 5000 Euro pro Tag, maximal jedoch 5% der Auftragssumme vorsehen.
Die Anknüpfung der Vertragsstrafe an den vereinbarten Werklohn für das gesamte Werk benachteilige den Auftragnehmer unangemessen und sei daher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, so die Richter. Der Auftraggeber sei auch im Falle eines objektiv großen Interesses an der Einhaltung einer Zwischenfrist durch die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen, ausreichend geschützt.
Im konkreten Fall ging es um die Erneuerung eines Deichtors. Der Auftraggeber hatte angesichts drohender Sturmfluten in der Wintersaison auf eine Fertigstellung der den Hochwasserschutz betreffenden Teile bis Ende Oktober gedrungen und die Nichteinhaltung dieser Zwischenfrist durch eine Vertragsstrafe pönalisieren wollen.
Für die Rechtspraxis bedeutet dies, dass künftig Vertragsstrafen für die Nichteinhaltung von Zwischenfristen nur noch dann Bestand haben werden, wenn sie sich auf einen angemessenen Anteil des Gesamtwerklohns beziehen. Auftraggeber werden also den Wert der jeweils geschuldeten Teilleistungen genau kalkulieren müssen.
Angesichts der verbleibenden Rechtsunsicherheit und des Verbots geltungserhaltender Reduktion im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es zudem empfehlenswert, Vertragsstrafen für die Nichteinhaltung von Zwischenfristen künftig in eigenen, von der Vertragsstrafe für die verspätete Gesamtherstellung unabhängigen Klauseln zu regeln.