Softwarevertragsrecht: Was ist die Cloud?

Das Marketingdeutsch hat bewirkt, daß derzeit kaum ein einheitlicher Sprachgebrauch darüber besteht, was die Cloud eigentlich ist. Unsere Kunden aus (IT Dienstleister) berichten uns von Auftraggebern, die gerne „in die Cloud“ möchten, aber keine konkrete Vorstellung darüber haben, was sich hinter dem Begriff verbirgt. Ich habe anläßlich eines Vortrags auf der media.expo die Ansicht vertreten, daß eine Definition des Begriffs aktuell kaum möglich erscheint, man aber phänomenologisch vorgehen kann und anhand der Leistungen, die derzeit im Markt erbracht werden, Gemeinsamkeiten darüber entdecken kann, was eigentlich die Cloud ist. Schon jetzt sei gesagt, daß die in Deutschland beworbenen Produkte so oder ähnlich schon seit langer Zeit auf dem Markt sind und die Leistungen deutscher Anbieter eher mit dem Titel „Betreibermodelle“ bezeichnet werden.

1.Räumliche Trennung

Kennzeichen der Cloud ist erstmal eine prinzipielle räumliche zwischen dem Ort, an dem die Leistungen bereitgestellt werden und dem Ort, an dem der Kunde die Leistungen nutzt. Die Leistungen des Anbieters werden dem Kunden unter Verwendung von Datennetzen erbracht. Das macht die Cloud nicht einzigartig, denn schon früher wurde per „DFÜ“ auf die Rechner des Kunden zugegriffen, wenn es galt Supportleistungen zu erbringen. Aber in der „Cloud“ geht es eben bei der räumlichen Trennung nicht darum, daß die Leistung ausnahmsweise im Zugriff über Datennetze erfolgt. Sie erfolgt grundsätzlich nur unter Verwendung von Datennetzen. Und nur ausnahmsweise muß der Anbieter zum Kunden reisen.

2. Datennetze

Die Cloud erfolgt sehr häufig unter Verwendung von Datennetzen, die weder dem Kunden noch dem Anbieter gehören oder in dem rechtlichen Einfflußbereich einer Partei stehen. Mithin trägt in der Cloud der Anbieter auch nicht die rechtliche Verantwortung dafür, daß die Daten und Programme beim Kunden abrufbar sind. Wie weiland das Telefon schuldet der Anbieter die Erbringung der Leistungen, aber dafür dass alles funktioniert haftet er nur im Rahmen des Dienstvertragsrechts, also genau nicht erfolgsorientiert.

3. Leistungserbringung durch Dritte

Das ist ebenfalls keine wirkliche Eigenheit der Cloud. Die Leistungen, die dem Kunden gegenüber „verkauft“ werden, werden oft ohne dessen Wissen durch Dritte erbracht. Das sind häufig Rechenzentrumsbetreiber, Softwarehersteller, etc. Der Anbieter bündelt diese Leistungen, fügt noch eigene Bestandteile hinzu und bietet dieses Gesamtpaket dem Kunden unter einem Werknamen an.

4. Vertragstypen

Die Leistungen selbst wieder unterscheiden sich nicht von bekannten Produkten: Dem Kunden wird die Nutzung von Software zur Verfügung gestellt. Es werden Werk- oder Dienstleistungen erbracht. Ganz unabhängig von dem jeweils eingesetzten Produktnamen: Es handelt sich nicht um revolutionäre Vertragstypen sondern um die alten bekannten Miet, Dienst- und Werkverträge.

 

Weitere Beiträge

Programmieren und KI und Urheberrecht Teil II

Im Teil I hatte ich die generellen Probleme dargelegt, die sich daraus ergeben dass der Output eines KI Systems grundsätzlich nicht als urheberrechtsähiges Werk qualifiziert werden kann. Ganz konkret gehen wir in diesem Teil mal der Frage nach, was das

Mehr lesen »
Nach oben scrollen