Die Entscheidung des BGH vom 17.10.2012 erging im Rahmen eines Vertrags über die Lieferung von Granulat für einen Sportplatz und so kann man sich auf den ersten Blick schon fragen, was dies mit der Zielgruppe unserer Kanzlei – Software, Hardware, Maschinenbau, Medizinprodukte) zu tun hat.
In der Sache ging es darum, daß ein Unternehmen einer Gemeinde (also nicht einer Privatperson) Granulat für einen Kunstrasenplatz geliefert hatte. Nach dem Einbau stellte sich heraus, daß das Granulat mangelhaft war. Die Beklagte lieferte für das mangelhafte Granulat Ersatz, weigerte sich aber, die Kosten für die Beseitigung des alten Kunstrasens und die Erstellung eines neuen Kunstrasens zu tragen. Die Klägerin ließ diese Arbeiten durch ein anderes Unternehmen realisieren und forderte nun in etwa 72te von der Klägerin im Rahmen des Schadensersatzes.
Der BGH gab der Beklagten Recht. Der Klägerin stünde kein Anspruch darauf zu, von der Beklagten den Ausbau des Mangelhaften und die Herstellung eines neuen Kunstrasens zu verlangen. Mit der Lieferung mangelfreien Granulats habe die Beklagte ihre Verpflichtung zur Nachbesserung erfüllt.
Juristischer Aspekt: Im Falle dessen, daß eine Sache einen Mangel aufweist, stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu. Zu diesen gehört auch der Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB), der durch die Reparatur der mangelhaften Sache oder durch die Lieferung einer mangelhaften Sache erfüllt werden kann. Zwar – und darum ging es in diesem Streit – ist nach der Ansicht des EUGH und des BGH der § 439 BGB so auszulegen, daß im Verbrauchsgüterkauf, also dann wenn Dinge an einen Verbraucher verkauft werden, die Vorschrift so auszulegen, daß dem Käufer keine Kosten durch die Lieferung der mangelhaften Sache entstehen. Zu Deutsch: Wenn man einem Verbraucher eine mangelhafte Sache liefert, schuldet man automatisch auch die Kosten für den Ein- wie auch Ausbau. Aber der BGH will diese Auslegung nur für den Verbrauchsgüterkauf – also BTC anwenden. Im Bereich des kaufmännischen Verkehrs ist dies anders. Dort hat der Käufer nicht automatisch einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten durch die Beseitigung der mangelhaften und Erstellung einer mangelfreien Sache.
Das ist relevant, wenn z.B. fest beim Kunden installiert werden. Es ist relevant, wenn Software neu installiert werden muß. In diesen Fällen muß der Anspruch auf Erstattung der Kosten vertraglich geregelt werden.