Der EUGH hat in seiner Entscheidung erkannt, dass Software ein normales Wirtschaftsgut ist und das Prinzip des freien Warenverkehrs für den Markt gestärkt. An diesem Prinzip werden sich in Zukunft alle Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (also EULAs, Standardlizenzverträge etc.) messen lassen müssen. Der damit geäußerte Gedanke lautet: Software darf auch dann verkauft werden, wenn es dem Hersteller nicht gefällt.
Das ist für andere Bereiche des Warenwirtschaftsverkehrs eine ganz banale Erkenntnis. Ebenso wie man mit gebrauchten Häusern, Computern oder anderen Sachen handeln und diese weiterverkaufen und erwerben kann, ist dieses eben auch mit Computerprogrammen möglich. Die wirtschaftlichen Folgen für die Hersteller von Software sind meines Erachtens vielgestaltig. Die Kontrolle von Raubkopien dürfte ebenso in Zukunft nur erschwert möglich werden, wie die Frage, mit wem und zu welchen Konditionen Support- bzw. Softwarepflegeverträge abzuschließen sind. Nach meiner Ansicht ist angesichts der Entscheidung des EUGHs sowieso nach dem Sinngehalt von reinen Supportverträgen zu fragen. Da sich die Systemumgebung von Computerprogrammen ständig ändert, sind auch die Erwerber von gebrauchten Computerprogrammen auf die Leistungen des Herstellers in Bezug auf die Instandhaltung angewiesen. Schaut man sich die Produkte der Maschinenbauindustrie an, so ist es durchaus nicht ungewöhnlich, dass gebrauchte Produkte erworben werden. Auch gebrauchte Produkte müssen aber gewartet werden. Während Maschinen unentwegt Schmierstoffe, Ersatzteile etc. benötigen, entfällt ein solcher Wartungsaufwand nur dem Anschein nach im Bereich der Softwareindustrie. Denn Software veraltet, wenn sie nicht gepflegt wird. Die für den Betrieb der Software erforderliche Systemumgebung aktualisiert sich ständig. Und mit dieser Aktualisierung entsteht das Erfordernis, dass die Software an die sich verändernde technische Umgebung angepasst wird. Selbst dann, wenn kein Veränderungsdruck aus faktischen Gründen auftritt, besteht aus technischen Gründen immer das Erfordernis, dass die Software aktualisiert wird, um betriebsbereit zu bleiben. Dieses Bedürfnis der Kunden wird von der Softwareindustrie durch zwei Vertragstypen befriedigt. Namentlich durch den Supportvertrag und durch den Softwarepflegevertrag. Da die Verwendung der einzelnen Termini innerhalb der Welt der IT nie einheitlich ist, gebe ich kurz vor, was für mich ein Support- und was für mich ein Softwarepflegevertrag ist. Ein Supportvertrag besteht für mich darin, dass die Betriebsfähigkeit des Softwareprogramms auch in einer sich ändernden Systemumgebung aufrechterhalten wird. Es werden also nicht nur Fehler behoben, sondern es wird auch dafür gesorgt, dass die Software in einer sich geändert habenden Systemumgebung ablauffähig bleibt. Zudem wird in Supportverträgen häufig eine Unterstützung des Anwenders durch eine Hotline angeboten. Im Grunde genommen entspricht der Supportvertrag damit dem Wartungsvertrag, den man aus der Maschinenbauindustrie kennt. Auch dort geht es darum, dass Fehler innerhalb bestimmter Zeiten behoben werden und die Maschine betriebsbereit bleibt. Der Softwarepflegevertrag unterscheidet sich von dem Supportvertrag dadurch, dass dem Kunden zusätzlich in einem Abonnementsystem neue Software zur Verfügung gestellt wird, die neue Funktionen oder verbesserte Eigenschaften enthält. Der Softwareersteller verpflichtet sich so, nicht nur die Betriebsbereitschaft der Software aufrecht zu erhalten, sondern diese auch ständig zu verbessern und erhält im Gegenzug dafür eine Finanzierung der Produktfortentwicklung, die durch die Bestandskunden und nicht nur durch die Neukunden getragen wird. Und hier besteht der zentrale Punkt, auf den Hersteller achten müssen. Die Finanzierung von neuer Software wird eben nur noch in geringerem Umfang durch das Neukundengeschäft und im stärkeren Umfang durch das Bestandskundengeschäft zu finanzieren sein. Denn der Neukunde hat nach der Entscheidung des EUGHs die Wahl, ob er, sofern verfügbar, gebrauchte oder neue Software erwerben will.