Softwarelizenzrecht: Schutzumfang des Softwareschutzes II

Hierzu drei Punkte:

1. Bildschirmoberfläche

Der EUGH hat in der Entscheidung BSA Kulturministerium festgestellt, dass grafische Benutzeroberflächen nicht vom Schutz des Urheberrechtes für Computerprogramme geschützt sind. Dies deshalb, weil eine grafische Benutzeroberfläche ein Element eines Computerprogrammes darstellt, mittels dessen die Benutzer Funktionen eines Programmes nutzen könnten. Geschützt sei der Code, der die Benutzeroberfläche generiere, nicht aber das Ergebnis dessen, was der Code generieren würde.

2. Programmfunktion

Der EUGH stellte klar, dass die Funktionalität eines Programmes nicht zum Schutzgegenstand gehöre; die Funktionalitäten würden dem Programmierer nur vorgeben, welche Aufgaben die Maschine ausführen müsse. Geschützt sei aber genau nicht die Aufgabe, sondern die konkrete Umsetzung dieser Aufgabe in die technische Welt. Die technische Umsetzung, also die Art und Weise, wie der Code abläuft und die einzelnen Aufgaben erfülle, entsprächen der konkreten Ausdrucksform des Computerprogrammes. Und nur diese Ausdrucksform werde vom Urhebergesetz geschützt. Anderenfalls wäre es dem Ersten möglich, bestimmte Ideen zu monopolisieren. Hierzu muss man wissen, dass es nicht Ziel der Softwarerichtlinie ist, die Schaffung ähnlicher oder identischer Programme durch andere Programmierer zu verhindern. Die Grenze des Urheberrechts ist da erreicht, wo entweder ein Programm eins zu eins kopiert werde oder es sich um eine sklavische Nachahmung handele (vgl. hierzu § 4 Nr. 9 UWG), wenn also der Zweithersteller prägende Programmstruktur, inhaltliche Strukturelemente, wie die Auswahl oder Sammlung oder Gliederung der Befehle ohne zwingenden sachlichen Grund (direct by necessities) übernehme. Deutliche gesprochen, kann man sich also ein Computerprogramm kaufen, dessen Ablauf in Ruhe analysieren und dieses Computerprogramm in seinen Funktionen eins zu eins wieder herstellen, sofern man eben keine sklavische Nachahmung schafft. Ebenso ist es möglich, sich auf Messen zu erkundigen. Und in der heutigen Zeit darf nicht unerwähnt bleiben, dass viele Kunden den Konkurrenten Pflichtenhefte überlassen, die in die technische Welt umgesetzt werden sollen. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob das Pflichtenheft selbst Elemente enthält, die entweder als Vorstufe des Computerprogrammes geschützt sind oder aus anderen Gründen urheberrechtlichem Schutz unterfallen. Jedenfalls kann konstatiert werden, dass Programmierer in dem „Nachbau“, sofern keine sklavische Nachahmung oder identische Übernahme vorliegt, frei sind.

3. Programmiersprachen und Datenformate

Hier hatte es der EUGH kurz gemacht: Die Programmiersprache könne schon deswegen nicht selbst Gegenstand einer urheberrechtlichen Schöpfung sein, da sie eben die Art und Weise der Umsetzung einer Idee in die konkrete Form ermögliche aber nicht selbst zum Gegenstand werde. Kurz gesagt: Ein Kompiler ist eben Mittel zum Zweck, aber nicht der Zweck selbst. Der Kompiler selbst widerum nach dem Urheberrecht geschützt ist, ist eine andere Frage. Genauso sieht es auch mit den Programmiersprachen und Dateien aus. Diese können eigenständig und unabhängig von dem konkreten Zweck vom Urhebergesetz geschützt sein, es sind aber nicht vom Schutz des Zwecks (also des zu schaffenden Computerprogrammes selbst) erfasst.

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