Die Eintragung von Vereinsnamen ist immer wieder problematisch. Gerade vor dem Deutschen Patent- und Markenamt werden solche Anmeldungen häufig wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Dabei wird nicht selten beanstandet, dass das Zeichen des Vereins für die konkreten Waren und Dienstleistungen nicht als Herkunftshinweis dient, sondern eine Identifizierungsfunktion innehaben.
Daneben muss im Einzelfall geprüft werden, ob für das Zeichen ein Freihaltebedürfnis besteht. Dies gilt für Vereinsnamen insbesondere im Hinblick auf das Freihaltebedürfnis für Ortsangaben. Gerade bei Vereinsnamen weist der Name einen örtlichen Bezug auf. Die Rechtsprechung des EuGH und des BGH gehen allerdings regelmäßig davon aus, dass die geografische Herkunftsangabe auch anderen Mitbewerber (Vereine) zur Verfügung stehen muss.
Mithin ist das Vorliegen der für die Eintragung erforderlichen Anforderungen für jede einzelne Ware und/oder Dienstleistung festzustellen. Dies gilt sowohl für die Unterscheidungskraft als auch für das Freihaltebedürfnis.
In einem aktuellen Fall vor dem Bundespatentgericht, Urteil vom 08.07.2012, Az. 29 W (Pat) 38/11, wurden erneut die Kriterien für die Eintragung eines Vereinsnamens als Marke dargelegt.
Dabei unterscheidet das Bundespatentgericht klar und deutlich anhand der konkreten Waren und Dienstleistungen.
Wie auch bei anderen Zeichen muss für die konkreten Waren und Dienstleistungen eine Unterscheidungskraft vorliegen. Das bedeutet, dass das Zeichen als betrieblicher Herkunftshinweis für diese Waren und Dienstleistungen dienen können muss. Bei Namen von Personenvereinigungen sei diese Unterscheidungskraft gegeben, wenn sie keinen sachbezogenen Bedeutungsinhalt für die beanspruchten Waren aufweisen würden.
Dabei ist dann zu prüfen, ob eine besondere Qualitäts- oder Beschaffenheitsaussage mit dem Vereinsnamen verbunden ist.
In dem konkreten Fall ging es um das Zeichen „Wildeshauser Schützengilde“. Das DPMA hatte die Markenanmeldung zunächst komplett zurückgewiesen, da es sich um eine geografische Angabe handele, die als Herkunfts- oder Bestimmungsort verstanden werden kann. Dies hat das DPMA undifferenziert auf alle Waren angewandt. Das Bundespatentgericht folgte dieser Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes nicht und hat die Unterscheidungskraft für diesen Vereinsnamen für eine Vielzahl von Waren bejaht. Für bestimmte Waren wurde dies jedoch abgelehnt, da deren Verwendung eher als Mitgliedshinweis statt als Herkunftshinweis verwendet werden würde.