Nach dem Urhebergesetz sind sowohl Lichtbildwerke, im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, als auch Lichtbilder, im Sinne von § 72 UrhG, geschützt. Der Umfang des Schutzes für diese unterschiedlichen Werkarten unterscheidet sich nach dem Urhebergesetz nur geringfügig.
Allerdings können sich im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Falle dessen, dass ein Lichtbildwerk oder Lichtbild im Internet ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers verwendet wird, Unterschiede ergeben. Dies gilt insbesondere für Fotografien, die von Privatpersonen im Rahmen eines eBay-Angebotes verwendet werden.
Auch der private Anbieter einer Ware möchte sein Produkt im Rahmen einer Internetauktion in einem positiven Licht abbilden, um so einen optimalen Preis für die Ware zu erzielen.
In der Praxis hat der Rechtsinhaber die Möglichkeit seinen Schadensersatzanspruch für die unerlaubte Nutzung in Wege einer Lizenzanalogie geltend zu machen. Das heißt, er kann von dem Verletzer die Lizenzgebühren verlangen, die er normalerweise bei einer ordnungsgemäßen Lizensierung des Fotos bekommen hätte. Da die meisten Fotografen keine Lizenzverträge für solche Produktfotos haben, wird häufig auf die sogenannte MFM Honorarempfehlung zurückgegriffen. Die Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing gibt regelmäßig Empfehlungen für Lizenzgebühren heraus. Die Fotografen können dann bei der Berechnung ihrer Lizenzgebühren für die Nutzung einer Fotografie diese Vorgaben zugrunde legen.
Fraglich war jedoch immer, ob diese MFM-Tabelle auch bei einer privaten Nutzung eines Produktfotos anwendbar ist, und wenn sie anwendbar sein sollte, in welchem Umfang sie anwendbar wäre.
In einer aktuellen Entscheidung des OLG Braunschweig vom 08.02.2012, Az. 2 U 7/11, hat das Gericht nun einige Vorgaben zu der Berechnung des Schadensersatzes für die unerlaubte Nutzung einer Fotografie im Rahmen einer eBay-Auktion durch eine Privatperson formuliert. Dabei entschied das Gericht zunächst, dass die Schadenshöhe im Wege der Lizenzanalogie vorrangig auf eine repräsentative Vertragspraxis des Fotografen abzustellen ist. Soweit sich allerdings keine repräsentative Vertragspraxis des Fotografen feststellen lasse, könne der Fotograf bei dem privaten eBay-Verkauf nicht auf die MFM Honorarempfehlung zurückgreifen. Das Gericht war der Auffassung, dass die MFM Honorarempfehlung eine solche Art der Nutzung der Fotografie nicht reflektiere.
Letztendlich hat das Gericht bei der Bemessung der angemessenen Lizenzhöhe auf den zu erzielenden Verkaufspreis der Ware abgestellt.
Ferner war vom Gericht zu beurteilen, ob die Privatperson bei einer unterbliebenen Urheberbenennung einen prozentuellen Aufschlag wegen der unerlaubten Nutzung der Fotografie zahlen müsse. Nach der MFM Honorarempfehlung wird dem Fotografen regelmäßig ein hundertprozentiger Aufschlag gewährt, wenn er nicht als Urheber benannt wurde. Das Gericht hat dies jedoch abgelehnt. Das Gericht war der Auffassung, dass bei einer derart geringfügigen Verletzung es nicht der Billigkeit entspräche, wenn die Privatperson auch noch einen Aufschlag zahlen müsse.
Wichtig auch an diesem Urteil war die Auffassung des Gerichts, dass wenn der Fotograf in der Lage sei den urheberrechtlichen Verstoß selbst zu erkennen, er die Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwalts für die außergerichtliche Abmahnung nicht erstattet bekomme. Die erforderlichen Kenntnisse könne der Fotograf dadurch erlangt haben, dass er sich in gleichgelagerten Fällen anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung seiner Rechte in Anspruch genommen und hieraus die erforderlichen Kenntnisse gewonnen habe. Dies entspricht nicht der gängigen Praxis bei der Geltendmachung von Urheberrechten.
Da das OLG Braunschweig nicht für alle Gerichte abschließend entschieden hat, bleibt es weiterhin auch als Privatperson gefährlich, ohne die Zustimmung des Urhebers eine Produktfotografie zu verwenden. Gleichzeitig kann das Urteil als Grundlage zur Einschränkung eines angeblichen Schadensersatzanspruchs des Rechtsinhabers verwendet werden.