Der BGH hat erneut einen Rechtsstreit zur Widerrufsbelehrung entschieden. Dabei haben die Parteien sich über die Zulässigkeit einer Überschrift über der Widerrufsbelehrung gestritten. Darüber hinaus hat der Verwender einen Hinweis auf den persönlichen Anwendungsbereich des Widerrufsrechts der Widerrufsbelehrung vorangestellt. Dies würde ebenfalls von der klagende Partei moniert.
Bezüglich der beanstandeten Widerrufsbelehrung hat der angebliche Verletzer seine Widerrufsbelehrung mit einem zusätzlichen einleitenden Satz versehen, welcher lautete: „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“. Der Mitbewerber war der Auffassung, dass dies gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 312 c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB verstoße.
Der BGH war der Auffassung des Mitbewerbers (und Klägers) nicht gefolgt. Der BGH hat ausgeführt, dass der Verbraucher sowohl Kenntnis von seinem Widerrufsrecht erlangen, als auch in die Lage versetzt werden sollte, das Widerrufsrecht auszuüben. Um dies zu gewährleisten, solle die Widerrufsbelehrung grundsätzliche keine anderen Erklärungen enthalten. Dies bedeute jedoch nicht, dass jeglicher Zusatz damit einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot darstelle. Zu unterscheiden seien Ergänzungen, die den Inhalt der Widerrufsbelehrung lediglich verdeutlichen. Solche Ergänzungen seien zulässig. Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung maßgeblich sind, seien jedoch nicht zulässig.
Im Hinblick auf den von dem angeblichen Verletzer verwendeten Zusatz „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ war der BGH der Auffassung, dass diese Überschrift den Inhalt der Widerrufsbelehrung selbst nicht verändere. Dieser Zusatz befinde sich außerhalb des eigentlichen Textes der Belehrung, und insoweit sei dies kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsverbot.
Ferner hat der angebliche Verletzer vor der Widerrufsbelehrung einen Hinweis auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts gestellt. Auf die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs des Widerrufsrecht war der BGH ebenfalls der Auffassung, dass dies zulässig sei. Für einen solchen Hinweis gelte das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot nicht. Insbesondere habe der Unternehmer nicht dafür einzustehen, dass der Verbraucher sich irrtümlich nicht als Verbraucher ansieht und damit zur Auffassung gelange, dass ihm kein Widerrufsrecht zustünde. Darüber hinaus müsse der Unternehmer auch nicht prüfen, ob der Adressat der Widerrufsbelehrung ein Verbraucher oder Unternehmer ist. Dies ist gerade im Rahmen eines Fernabsatzgesetzes kaum möglich.
Urteil des BGH vom 09.11.2011, Az. I ZR 123/10