Es ist vollbracht. Nach endlosen Streitigkeiten hat der EUGH entschieden, dass der Handel mit „gebrauchter Software“ auch dann zulässig ist, wenn die Software dem Kunden nicht in körperlicher Form sondern per Download über das Internet geliefert wurde.
Die Entscheidung im Volltext zeigt das Verfahren zwischen Usesoft und Oracle auf, in dem Oracle nun in letzter Instanz unterlag. Die Frage, um die es ging: Kann ein Kunde, der von einem Händler Software per Download erhalten hat, diese Software weiterverkaufen? Antwort EuGH: Ja, kann er, wenn er a.) die Nutzungsrechte an der Software auf Dauer erhalten hat (anders gesagt: Falls ihm die Software geschenkt oder verkauft wurde) und er b.) sämtliche Kopien auf seinen Rechnern entfernt und dem Käufer nicht mehr Vervielfältigungsrechte gibt als er selbst hatte.
Warum war das überhaupt umstritten? Nach dem Urheberrecht gilt die sogenannte Belohnungstheorie. Der Inhaber der Nutzungsrechte hat im Falle eines Verkaufs seines urheberrechtlich geschützten Werkes das Recht, einen angemessenen Preis zu erzielen. Damit verliert er zugleich das Recht, darüber zu bestimmen, an wen das Werk in Zukunft verkauft wird und wer es kaufen darf. Übersetzt in die Sprache der Software: Falls man Nutzungsrechte an Software verkauft (also die Nutzungsrechte endgültig und ohne Vorbehalt übertragen werden), verliert man das Recht darüber zu bestimmen, an wen und zu welchem Preis die Software in Zukunft verkauft wird. Das nennt man die Erschöpfung des Verbreitungsrechts (§§ 17, 69c Nr.3 UrhG). Das Urheberrecht stammt aus dem Kunsturheberrecht und so war weitere Voraussetzung die Übergabe eines körperlichen Werkstücks, also eines Datenträgers etc.
Verkaufte also Oracle die Nutzungsrechte an der Software und lieferte dem Kunden die Software mit einem Werkstück aus, so konnte sich Oracle nicht mehr dagegen wehren, dass diese Software auch weiterverkauft wurde. Genau aus dem Grund heraus wurde Software dem Kunden von großen Unternehmen nicht mehr per Datenträger überlassen, sondern man installierte die Software gleich vor Ort oder ließ den Kunden die Software per Download aus dem Internet laden. Der Kunde bekam kein Werkstück der Software und durfte also die Software nicht weiterverkaufen.
Diese historisch bedingte und nicht mehr zeitgerechte Differenzierung (im Jahr 2012 macht die Unterscheidung in der Belieferung per Download oder Datenträger bei Software etc. keinen erkennbaren Sinn mehr) hat der EUGH nun nach Jahrzehnten langen Streitigkeiten entschieden. Egal ob online oder offline: Wer Software rechtmäßig kauft, darf sie weiterverkaufen.
Schon in dem Vorlagebeschluss des BGH´s, der die Sache dem EUGH vorgelegt hatte, waren Zweifel an der Sachgerechtigkeit der Unterscheidung anzusehen. Nun heißt es: Egal ob per Datenträger oder per Download: Wenn der Verkäufer legal die Nutzungsrechte an einer Software auf Dauer erworben hat (zu Deutsch: er hat die Software rechtmäßig erworben), darf er diese auch weiterverkaufen.
Ganz entscheidend sind noch die Ausführungen des Gerichts ab Rdnr. 84 der Entscheidung, in der gesagt wird, dass dieser Effekt auch für alle Releases gilt, die nachfolgend im Rahmen von Support- oder Softwarepflegeverträgen geliefert werden. Es darf also auch die aktuellste Fassung der Software verkauft werden. Nur muss der Verkäufer dafür sorgen, dass er keine Kopien der Software behält. Die Software darf immer nur „as is“ verkauft werden. Eine Aufspaltung der Lizenz darf nicht erfolgen. Es glaube also niemand, der zu viele Lizenzen gekauft hat, nun autorisiert zu sein, Dritten nicht benötigte Seats zu verkaufen.
Die praktische Bedeutung dieser Entscheidung wird abzuwarten bleiben. Denn: Software veraltet. Wer sich eine „gebrauchte“ Lizenz kauft, muss sich darüber klar sein, dass der Hersteller einer Software nicht verpflichtet ist, mit jedem einen Softwarepflegevertrag abzuschließen. Der Hersteller der Software darf zwar dem Käufer der gebrauchten Software nicht verbieten, die Software zu nutzen. Aber er ist nicht verpflichtet, einen Vertrag über die Belieferung neuer Updates / Upgrades abzuschließen, womit die Freude an der Entscheidung wieder getrübt werden dürfte.