In unserem Blog vom 08.12.2011 haben wir über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig berichtet. Dabei ging es in dem erörterten Fall um die Berechnungsgrundlage für die Anwaltskosten im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch wegen der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet. Das OLG Braunschweig hatte den Streitwert für den Unterlassungsanspruch auf € 600,00 herabgesetzt, nachdem der Kläger ursprünglich einen Streitwert von € 6.300,00 als Bemessungsgrundlage vorgeschlagen hatte.
In einer neuen Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 30.12.2010, Az. 24 W 100/10, hat das KG nunmehr einen Streitwert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von € 6.000,00 für angemessen erachtet.
Im vorliegenden Fall muss allerdings berücksichtigt werden, dass es im Gegensatz zu der Entscheidung des OLG Braunschweig, bei dem ein Verbraucher auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde, um eine gewerbliche Nutzung in einem Webshop handelt.
Das KG hat seine Entscheidung der Bemessung des Streitwertes an den Interessen des Verletzten gemessen. Dabei war für das Gericht die Angabe des Streitwertes in der Antragsschrift ein wichtiges Indiz über die Interessen des Rechtsinhabers an der Unterlassung. Darüber hinaus war der Umfang der Verletzung, die Intensität der Verletzungshandlung und der Verschuldensgrad maßgeblich. Das Gericht war aber auch der Auffassung, dass der Marktwert des Werkes und der Abschreckungseffekt einer Unterlassungsverfügung beachtet werden müsse
In dem ausgetragenen Rechtsstreit handelte es sich um eine professionell gestaltete Fotografie und nicht nur einen einfachen Schnappschuss. Des Weiteren hat das Gericht eine beträchtliche Nachahmungsgefahr im vorliegenden Fall gesehen. Es handelt sich nämlich um ein Symbolfoto, das sich bei vielen anderen Webshop-Angebote und sonstigen Internetangeboten als Produktfoto eignen würde.
Diese Entscheidung zeigt mal wieder, dass die Kosten für eine unerlaubte Nutzung einer Fotografie im Internet sehr teuer werden können. Es ist daher jedem Betreiber einer Webseite bzw. Onlineshop dringend davon abzuraten, Bilder aus dem Internet zu kopieren, ohne sich vorher abgesichert zu haben, ob der Rechtsinhaber seine Zustimmung für eine Nutzung im Internet erteilt hat. Dies gilt nicht nur für Gewerbebetreibende, sondern auch für die rein private Verwendung im Internet.