Die neuen Nutzungsformen von Software über das Internet und andere Datennetze stellen sich aus der Sicht von Urheber- und Vertragsrecht wie so gleich beschrieben dar.
1.) Nutzung per Remote
Sachverhalt: Die Software wurde permanent auf einem Rechner installiert und wird auf diesem Rechner in den Arbeitsspeicher geladen. Über ein anderes Programm wird die Benutzermaske (GUI) der Software auf dem Bildschirm eines Drittrechners angezeigt und kann von dort aus bedient werden. Man hat also eine „Fernbedienung“ für einen anderen Rechner. Beispeile für Programme, die solche Zugriffe ermöglichen sind netviewer, teamviewer, etc. Es ist aus juristischer Sicht entscheidend, daß nicht das Programm das bedient wird sondern der Internetbrowser und das Remoteprogramm in den Arbeitsspeicher „der Fernsteuerung“ geladen werden. Eine Vervielfältigungshandlung – und die für die Bejahung einer urheberrechtlichen Nutzung erforderlich – findet dann nicht statt. Wie an anderer Stelle dargelegt, besagt das Urheberrecht eben genau nicht, daß jede Nutzungshandlung eines Werkes der Zustimmung des Berechtigten bedarf. Nutzen im Sinne von „Verwenden, Gebrauchen“ ist ein urheberrechtlich neutraler Vorgang. Nur bestimmte Nutzungsarten bedürfen der Zustimmung des Berechtigten (des Rechteinhabers). Diese sind im Urhebergesetz aufgezählt. Eine Ausnahme, die im Wege der Rechtsfortbildung durch den BGH auszugestalten ist, besteht in der Form einer Nutzungsart, die vom BGH als selbstständige, wirtschaftlich technisch abgrenzbare Nutzungsform anerkannt wird (§ 31 Abs.5 UrhG). Aber die Hürden, die der BGH für die Anerkennung einer solchen Nutzungsart legt, sind hoch und bislang fehlt zu dem Thema „Remote“ und BGH eine Entscheidung, die für Klarheit sorgt.
Da die GUI selbst kein urheberrechtsfähiger Bestandteil der Software ist (so EUGH CR 11, 221) kann man auch die Vervielfältigung der Bedienungsmaske in den Arbeitsspeicher nicht lizensieren.
Damit bleiben nur zwei Möglichkeiten: Man stattet – wie SAP das tut – den Kunden von vorneherein mit einer Lizenz aus, die der Anzahl der arbeitsfähigen Personen angemessen ist, die mit dem Programm arbeiten können oder mit einer „concurrent user“ – also einer lizenz, die die Herstellung einer zahlenmäßig unbeschränkte Anzahl von Kopien erlaubt aus und lässt sich für jede der Varianten gut bedienen. Schwierig sind die Situationen zu beurteilen, in denen der Kunde das Programm für 5 Rechner lizensiert und dann per Remote von 20 Rechnern zu unterschiedlichen Zeiten nutzt. Dagegen ist im Moment kein urheberrechtliches Kraut gewachsen. Hier helfen nur technische Schutzmaßnahmen und vertragliche Regelungen.