In einer Entscheidung des OLG Koblenz vom 30.09.2010 stand die Wirksamkeit von AGB eines Webhosting Anbieters zur Diskussion. Kurz zum Jargon: AGB sind jegliche rechtliche Regelungen, die von dem Anwender im geschäftlichen Verkehr mit der Absicht formuliert werden, mindestens zweimal verwendet zu werden. Der Begriff AGB kann für ganze Standardverträge verwendet werden oder für einzelne Klauseln. Maßstab für die Bewertung der juristischen Wirksamkeit der einzelnen Klauseln sind die §§ 305ff BGB, die in großem Umfang den Schutz des Verbrauchers vor der übermäßigen Marktmacht des Verwenders schützen sollen und die in nicht unerheblichen Umfang in gleicher Weise auch im kaufmännischen Verkehr gelten. Ob und inwiefern die Entscheidung des OLG Koblenz damit abstraktionsfähig ist, kann nicht ausgesagt werden. Entscheidungen wie die des OLG Koblenz weisen aber immer eine starke Indizienwirkung auf die Rechtsprechung anderer Gerichte auf.
Ob und inwiefern die Regelungen, die hier besprochen werden auch in anderen Verträgen unwirksam sind, kann nicht sicher mit Sicherheit gesagt werden: Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Die Regelungen im Einzelnen:
„1. Der Provider ist berechtigt, den Inhalt dieses Vertrags mit Zustimmung des Kunden zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von Provider und Kunde zumutbar ist. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht.“
Die Regelung verstößt gegen § 307 II Nr.1 BGB. Im Gesetz gilt der Grundsatz pacta sund servanda. Verträge sind so einzuhalten, wie sie abgeschlossen werden. Änderungen der Verträge – ob zumutbar oder nicht – können nicht mittels einer Zustimmungsfiktion durchgeführt werden. Regelungen über Preise, Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten könnten nicht auf einmal geändert werden, weil der Kunde schweige. Schweigen gilt im Verbraucherverkehr nichts und im kaufmännischen Verkehr nur dann etwas, wenn zuvor Vertragsverhandlungen stattgefunden haben. „Allein die Möglichkeit des Widerrufs ist nicht geeignet, die Benachteiligung durch diese Klausel zu kompensieren (BGH Urteil vom 11.10.2007 – 111 ZR 63/07 – BGH NJW-RR 2008, 134).“ so zu Recht das OLG.