Softwarelizenzrecht: Leasingverträge und Weitergabeverbote Teil I

Teil I : Problemaufriß

Teil 2: Juristische Fragestellungen: Unhaltbarkeit des Verbots des Leasinggeschäfts

Teil 3: Juristische Fragestellungen hinsichtlich des Weitergabeverbots

Teil 4: Sonderprobleme im Bereich Hardwareleasing: Betriebssystemsoftware und Firmware

Teil 1: Problemaufriß

Immer mehr Hersteller von Software gehen dazu über,dem Vertriebspartner das „Verleasen“ von Software faktisch unmöglich zu machen. Meist wird dem Händler unter dem Titel „rentalrights“ untersagt, dem Kunden die Software im Wege des Leasing zur Verfügung zu stellen.  Teilweise verfügen die Hersteller über eine eigene Leasingbank, die das Leasinggeschäft zu deutlich teureren Konditionen abwickeln will als dies durch herkömmliche Banken der Fall ist.

Vakant werden solche Fälle dann, wenn im Rahmen einer Überprüfung (Compliance) festgestellt wird, daß der Händler die Software einem Kunden im Rahmen eines Leasinggeschäfts zur Verfügung gestellt hat, obgleich er das laut dem Vertrag mit dem Hersteller nicht durfte. Oder und noch schlimmer: Der Händler hat das Leasingverbot aus dem Vertrag mit dem Hersteller mißachtet und ein Leasinggeschäft durch eine andere Bank vermittelt. Nun geht der Kunde pleite und über sein Vermögens wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Spätestens an dieser Stelle wird die eingeschaltete Leasingbank darauf aufmerksam werden, daß sie die Lizenz nicht einfach weiterverwerten kann. Es ist eben nicht wie bei einem Leasinggeschäft über Autos. Die Bank kann nicht etwa das Auto vom Hof des Insolvenzverwalters holen und den Versuch unternehmen, das nicht bezahlte Auto einem anderen Kunden zu verkaufen. Meist lassen sich die Lizenzen, die nur für einen Kunden ausgestellt wurden, nicht auf einen anderen Kunden übertragen, weil der Hersteller seine Mitwirkung verweigert. Damit hat der neue Kunde eine Softwarelizenz, von der der Hersteller behauptet, sie sei rechtswidrig. Und zudem kann der neue Kunde keinen Softwarepflegevertrag mit der Hersteller anbieten. Die Leasingbank weiß von solchen Dingen meist nichts und wird den deutschen Händler wegen Vertragsbruchs auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Denn nach den AGB der Leasingbanken ist eine Voraussetzung für die Finanzierung eines Geschäfts, daß sich das Sicherungsgut – also die Software – weiterverwerten lässt. Eben das wäre nur dann  der Fall, wenn sich die deutsche Leasingbank mit dem Softwarehersteller anlegt. Und das geschieht meist nicht. Der Händler wird schadensersatzpflichtig gemacht.

Was muß man also machen, um dieser Falle zu entgehen?

Teil II

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