Im letzten Teil dieser Serie erörtern wir die einzelnen Klauseln, die problematisch sein können:
Wenn ein Qualitätsstandard als Garantie in einer AGB vereinbart wird und es sich um eine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB handelt, dann liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Diese Klausel ist unwirksam, da Qualitätsstandards Beschaffenheitsvereinbarungen nach § 443 Abs. 1 darstellen und keine Eigenschaftzusicherung.
In den AGB dürfen einem Lieferanten auch keine so weitreichenden Prüf- und Kontrollpflichten auferlegt werden, dass sie nach den Umständen des Einzelfalls nach § 242 BGB als unangemessen anzusehen sind.
Der Hersteller kann sich in den AGB das Recht einräumen, die Einhaltung der Qualitätsstandards zu überwachen. Da ihm grundsätzlich entsprechende Überwachungspflichten obliegen, muss ihm die Erfüllung dieser Pflichten auch möglich sein. Allerdings sind etwaige Klauseln, wonach der Hersteller ständig Zugang zum Betrieb des Zulieferers hat, problematisch, da dieses eine unangemessene Benachteiligungen des Lieferanten darstellen kann. Eine Beschränkung solcher Klauseln ist daher zu empfehlen.
Maßlose Pflichten zur Dokumentation und Aufbewahrung solcher Dokumentationen sind auch problematisch. Der Lieferant muss natürlich seinen Leistungsbereich entsprechend dokumentieren, um im Falle einer Inanspruchnahme für die Abwehr etwaiger Ansprüche vorbereitet zu sein. Wenn jedoch der Besteller seine Pflichten zur Dokumentation und/oder Aufbewahrung auf den Lieferanten überträgt, dann darf mit der Übertragung dieser Pflichten nicht eine übergebührliche Pflicht ohne angemessene Entschädigung auferlegt werden. Im Hinblick auf die Aufbewahrungspflichten für solche Dokumentationen gibt es keinen konkreten Maßstab für die minimale oder maximale Dauer einer solchen Pflicht. Eine Pflicht von 10 Jahren wird jedoch in der Regel angemessen sein.
Grenzen sind auch für Haftungsfreizeichnungstatbestände seitens des Bestellers gesetzt. Bei der Freistellungspflicht geht es um die Frage des Regresses des Herstellers gegenüber den Lieferanten, sofern ein Geschädigter den Hersteller in Anspruch nimmt. Wenn der Besteller Prüfung, Kontrollen und ähnliches im Rahmen der Qualitätssicherung bei dem Lieferanten durchführt, kann der Besteller sich im Rahmen seiner ABG jedoch nicht vollständig gegenüber dem Lieferanten freizeichnen. Dies gilt als Verstoß gegen § 254 BGB. Eine Klausel womit der Besteller sich auch von jedem Haftungsrisiko freizeichnet, obgleich er Weisung, Anordnung oder ähnliches dem Lieferanten auferlegt hat, ist ebenfalls unwirksam. Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz- und grobe Fahrlässigkeit ist im Hinblick auf eine solche Freizeichnung ebenfalls unzulässig. Gleiches gilt letztlich bei einer Musterfreigabe durch den Besteller. Sollte der Lieferant einzig und allein für einen Schaden einstehen müssen, kann ein solcher Freistellungsanspruch gegebenenfalls vereinbart werden. Allerdings sind solche AGB-Klauseln nur dann wirksam, wenn der Lieferant weiterhin das Recht hat, die Mitverantwortlichkeit des Bestellers geltend zu machen. Mithin darf § 254 BGB im Hinblick auf das Mitverschulden des Bestellers schlichtweg nicht abgeschnitten werden.