Viele Autoreparaturwerkstätten, die keine Vertragswerkstatt eines Automobilherstellers sind, sind darauf angewiesen, potentiellen Kunden mitzuteilen, welche Automarken sie reparieren. Solche Werbung bedarf allerdings der Nennung der jeweiligen Automarke, was jedoch markenrechtliche Fragen mit sich bringt: Wann darf die Marke eines Automobilherstellers benannt werden und wie weit geht eine solche Befugnis?
Das Markengesetz sieht eine Regelung für eine solche Fallkonstellation vor, nämlich in § 23 Nr. 3 MarkenG. Danach darf der Inhaber einer Marke oder eine geschäftliche Bezeichnung einem Dritten nicht verbieten, seine Marke zu verwenden, wenn die Marke oder geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung dient. Diese Ausnahmeregelung sieht allerdings vor, dass die Nutzung der Marke notwendig sein muss und auch keine sittenwidrige Benutzung der jeweiligen Marke darstellt.
Dabei handelt es sich bei Waren insbesondere um Zubehör und Ersatzteile für Markenware.
Bei Dienstleistungen soll verhindert werden, dass der Wettbewerb im Bezug auf Serviceleistungen durch den Markeninhaber erschwert wird. Dies gilt auch für den Bereich der Autoreparatur.
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass eine Autoreparaturwerkstatt durchaus mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers werben darf, jedoch gleichzeitig die Reichweite des § 23 Nr. 3 MarkenG einschränkt, Urteil des BGH vom 14.04.2011, Az. I ZR 33/10.
In dem vom BGH zu beurteilenden Fall ging es um eine Autoreparaturwerkstatt, die die Wort-Bildmarke der Volkswagen AG ohne deren Zustimmung verwendet hat. Der BGH sah die Voraussetzung des § 23 Nr. 3 MarkenG nicht als erfüllt an und hat bereits die Notwendigkeit der Nutzung der Bildmarke verneint. Die Werkstatt könne auch die Wortmarken der Volkswagen AG nutzen, um ihre Dienstleistungen zu beschreiben und anzupreisen. Insoweit stellte das Gericht fest, dass diese Nutzung der Bildmarke die Werbefunktion dieses Zeichens beeinträchtige.
Es ist daher Vorsicht bei der Nutzung von Marken Dritter zur Bewerbung der eigenen Dienstleistungen geboten. Die Schranke des § 23 Nr. 3 MarkenG erlaubt nicht jede Werbung mit einer solchen Marke, so dass die jeweilige Werbemaßnahme sorgfältig zu prüfen ist.