Das Landgericht Hamburg hat mit einem Beschluss vom 25.11.2010 entschieden, dass der Inhaber eines Internetcafés für die rechtswidrigen Handlungen seiner Kunden verantwortlich ist, wenn er keine Schutzmaßnahmen ergriffen hat. Zu diesen Schutzmaßnahmen gehören wirksame technische Maßnahmen, die für den Betreiber des Hotels bzw. Internetcafés zumutbarer Weise ergriffen werden können. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass es der Beklagte insbesondere unterlassen habe, die für das Filesharing erforderlichen Ports zu sperren.
Eine Entscheidung dieser Art war zu erwarten. Nach der BGH-Entscheidung „Sommer des Lebens“ war zu vermuten, dass nachfolgend Entscheidungen für gewerbliche Betreiber ergehen würden. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg befasst sich nun mit der Haftung eines gewerblichen Betreibers von Internetzugängen. Dieser kann sich nach Ansicht des Gerichts vermutlich nicht auf die §§ 7 ff. TMG (Haftungsprivileg des Internetproviders) berufen, sondern haftet nach den allgemeinen Grundsätzen. Danach gilt, dass das Hotel bzw. Internetcafé für die Handlung der jeweiligen Nutzer haftet, wenn man vorhersehen konnte, dass bestimmte technische Maßnahmen einen wirksamen Schutz zur Verhinderung von Missbrauch gewährleisten würden.
Welche technischen Maßnahmen das im Einzelfall sind, wird abzuwarten sein. Nach Ansicht des Gerichts kann sich der Betreiber jedenfalls nicht damit herausreden, die Handlung nicht selbst begangenen zu haben.