Der BGH wartet in der letzten Zeit mit einer Vielzahl von Entscheidungen auf, die für leidenschaftliche Reaktionen sorgen. In diese Kategorie fällt auch die Entscheidung des BGH vom 27.01. 2011, AZ VII ZR 133/10.
In der Sache ging es um die Kündbarkeit eines „Internet Systemvertrags“, eines Vertrags der neben dem Hosting für die entsprechende Webpage auch weitere Beratungs- und Betreuung beinhaltete. Der BGH hat in einer anderen Entscheidung vom 04. März 2011 (Az III ZR 79/09) , die ich bereits an anderer Stelle vorgestellt hatte, diesen Vertrag insgesamt dem Werkvertragsrecht unterstellt. In diesem Vertrag wurde eine Grundlaufzeit von 36 Monaten vereinbart, danach sollte er sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Quartals gekündigt wurde. Die Klägerin kündigte den Vertrag gem. § 649 BGB vor Ablauf der drei Jahresfrist. Nach § 649 BGB kann der Besteller den Vertrag grundsätzlich jederzeit kündigen, ist dem Unternehmer aber zum Ersatz der bis dahin aufgetretenen Kosten verpflichtet. Der BGH hat dem Kunden dieses jederzeitige Kündigungsrecht zugestanden.
Der Vertrag, der in dem Jargon des BGH „Internet Systemvertrag“ heißt, ist den normalen Support- und Pflegeverträgen sehr ähnlich. Nach der Begründung des BGH vom März des letzten Jahres stehe die Erhaltung der Betriebsfähigkeit und der Abrufbarkeit der Webpage derart im Vordergrund der vereinbarten Leistungen, daß im Ergebnis für den gesamten Vertrag Werkvertragsrecht zur Anwendung komme. Nicht nur die Überlassung der Nutzungsmöglichkeit, sondern auch und gerade die Erhaltung der Abrufbarkeit stünden im Vordergrund der vertraglichen Leistungen.
Diese Begründung überzeugt zwar nicht: Jeder Mietvertrag über Wohnraum beinhaltet die gleichen Pflichten des Vermieters, ohne daß jemand bis heute auf die Idee gelangt wäre, das Verhältnis über die Überlassung einer Mietsache und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit dem Werkvertragsrecht zu unterstellen. Der gesamte Passus des Mietrechts im BGB wäre nach strenger Lesart des BGH überflüssig und man kann sich darauf einstellen, daß der BGH für diese Entscheidung viel Kritik wird einstecken müssen.
Aber für die Praxis hat die Entscheidung gewichtige Bedeutung: Denn nun heißt es, daß alle Verträge, die nicht nur auf die Überlassung der Nutzungsmöglichkeit von Hardware und/oder Software gerichtet sind, sondern auch noch die Erhaltung der Funktionsfähigkeit in den Vordergrund stellen – und das tun im Grunde alle Verträge, die besondere Reaktionszeiten für die Fehlerbehebung regeln – jederzeit kündbar sind, unabhängig davon, welche Laufzeit diese Verträge aufweisen.
Noch einmal ganz klar: Alle Support und Pflegeverträge, Hosting, Providing und Rechenzentrumsverträge sind grundsätzlich unabhängig von der vereinbarten Laufzeit durch den Kunden jederzeit kündbar. Ob man diese Folge in Standardverträgen umgehen kann, ließ der BGH ausdrücklich offen [Rdnr 16]. Man wird sich wegen § 307 Abs.2 S.1 BGB und der Bedeutung des § 649 BGB aber der Einsicht nicht verschließen können, daß AGB Klauseln, die dem Kunden das Recht nehmen, jederzeit zu kündigen, unwirksam sein werden.
Die Folgen sind nicht gravierend, wenn die Entscheidung kennt und sich entsprechend verhält. Denn der § 649 BGB gibt dem Unternehmer einen Anspruch auf Ersatz aller Kosten, die ihm bis dahin durch den Vertrag entstanden sind und auch der Gewinne, die ihm möglicherweise entgehen. Aber: Es muß natürlich in Zukunft sauber dokumentiert werden.
Die zweite Folge besteht darin, ob man nach wie vor weise beraten ist, diese Verträge mit langen Laufzeiten abzuschließen.
Quelle: CR 2011,176