Regelungen, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, müssen unterschiedlichen Anforderungen gerecht werden. Hier sind die speziellen §§ 309 Nr.7 lit a. und lit.b BGB ebenso zu nennen wie die aus dem § 307 BGB folgenden Transparenzgebote und das Verbot, wesentlich von dem gesetzlichen Grundgedanken abzuweichen.
Transparenzgebot
Beispiele:
aa) „Soweit in gesetzlicher Weise zulässig, wird die Haftung ausgeschlossen.“
bb) Die Haftung wird der Höhe nach auf unsere Vermögensschadenshaftpflichtversicherung beschränkt.
cc) Wir haften nicht für Mangelfolgeschäden etc..
dd.) Wir haften für die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Für andere Schäden haften wir nicht.
Regelungen, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung beschränken, haben dies in eindeutiger Weise zu tun. Das Transparenzgebot besagt verkürzt, daß Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen an erkennbarer Stelle und in klarer, dem durchschnittlichen Adressaten verständlicher Weise zu erfolgen haben.
aa.) Schon eine falsche Überschrift kann dafür sorgen, dass Regelungen zur Beschränkung der Haftung unwirksam sind. Haftungsbeschränkungsklauseln bedingen eine Verlagerung des Risikos zum Nachteil des Kunden. Denn entsprechend eindeutig und klar formuliert muss die Regelung aussehen. Ein Verstoß gegen die Eindeutigkeit und Verständlichkeit – also das Transparenzgebot – liegt schon dann vor, wenn die Regelung auf salvatorische Zusätze verweist. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Regelung sagt „Die Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen“. Da kaum ein Mensch weiß, welche Haftungsausschlüsse nach dem Gesetz zulässigerweise ausgeschlossen werden können, hinterlässt diese Regelung den Kunden mit einem Rätsel. Sie scheitert an der notwendigen Transparenz.
bb.) Das Gleiche gilt, wenn der AGB-Verwender auf andere Bedingungen oder gesetzliche Vorschriften verweist. So wird häufig auf die Bedingungen von Versicherungen verwiesen „Wir haften soweit Versicherungsschutz besteht“. Da der Kunde aber die Versicherungsbedingungen nicht vorliegen hat, wird er nicht wissen können, in welchem Umfang die Haftung tatsächlich besteht. Solche Haftungsbeschränkungsregelungen sind jedenfalls im Verbraucherverkehr unwirksam; im Unternehmensverkehr wird es davon abhängen, ob man von dem Unternehmer typischerweise verlangen kann, sich über die Gesetze oder über entsprechende vertragliche Bedingungen zu informieren und Erkundigungen einzuziehen.
cc.) Es kommt gerade in diesem Bereich extrem darauf an, dass die Regelungen sprachlich einwandfrei den gesetzlichen Inhalt wiedergeben oder ausschließen. Der Haftungsausschluss für Mangelfolgeschäden ist eben keine Freizeichnung für den entgangenen Gewinn und sonstige Mangelschäden.
dd.) Einen sonderfall bilden die AGB, die die Haftung wegen der Verletzung von Kardinalpflichten – auch wesentliche Vertragspflichten genannt – ausschließen wollen.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist immer wieder zu lesen, dass die Haftung ausgeschlossen sein soll, sofern „wesentliche Vertragspflichten“ oder „Kardinalpflichten“ infolge einfacher Fahrlässigkeit verletzt werden. Diese Klauseln sind nach der einhelligen Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2005 allesamt unwirksam und scheitern aufgrund der Verletzung des Transparenzgebotes an § 307 Abs. II Nr. 1 und Nr. 2. Ausnahmen dürften für bestimmte Branchen wie z.B. die Transport- und Lagerbranche bestehen. Im Grundsätzlichen sind die Fragen aber geklärt. Die Rechtsprechung besagt inhaltlich, dass jeder, der einen Vertrag eingeht für die typischen Sorgfaltspflichten einzustehen hat, die sich aus der Eingehung und Durchführung des Vertragszwecks ergeben. Unsere Mandanten haben einen Anspruch darauf – wenn Sie dies lesen werden Sie das Gefühl haben, dies verstünde sich von selbst -, dass wir unsere Arbeit in rechtsanwaltlicher Hinsicht vernünftig durchführen. Dies bedeutet, dass wir Sie ausreichend beraten, Schriftsätze sorgfältig erstellen und sie rechtzeitig einreichen etc. Dies sind einige der Kardinalpflichten, die die Arbeit eines Rechtsanwalts betreffen. In anderen Branchen gibt es viele andere Kardinalpflichten, die typischer Weise von einem Anbieter zu erfüllen sind. So hat der Anbieter einer Kaufsache eine fehlerfreie Sache zu übereignen und an dieser den Besitz zu verschaffen. Er hat z.B. auch eine Bedienungsanleitung zu liefern. Die Rechtsprechung besagt aber, dass es weder Kaufleuten noch Verbrauchern möglich ist, hinter dem Begriff der Kardinalpflicht etwas Eindeutiges zu verstehen. Nach dem Diktum der Rechtsprechung müsse man die Rechtsprechung in diesem Punkt genau kennen und dann abwägen, welches eigentlich die wesentlichen Kardinalpflichten seien, die sich aus einem Vertrag ergeben. Da das weder einem Unternehmer noch einem Verbraucher wirklich möglich sei, sei eine Beschränkung von Haftungspflichten auf „wesentliche Vertragspflichten“ im Prinzip immer unwirksam. Eine Ausnahme läge nur dann vor, wenn enumerativ aufgezählt würde, was eigentlich unter dem Begriff der Kardinalpflichten zu verstehen sei. Diese Lücke ist für die tägliche Praxis sehr wichtig, weil damit im Rahmen von Leistungsbeschreibungen Haftungsausschüsse gesetzt werden können. So kann z.B. bei der Lieferung einer Maschine vereinbart werden, dass der Lieferant die Einsatzbedingungen vor Ort nicht gewähren könne. Dieser Haftungsausschluss ist – weil in der Leistungsbeschreibung erfolgend – wirksam.