Die Vereinbarung von Verfallsklauseln im Rahmen von AGB ist problematisch, da die Wirksamkeit solcher AGB nur in einem strengen Rahmen zulässig ist.
Verfallsklauseln werden als Sanktion für die Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung eines Vertrags vorgesehen. Statt eine Vertragsstrafe für den Vertragsbruch zu vereinbaren, setzt der AGB-Verwender eine Verfallsklausel ein. Insoweit dient die Verfallsklausel der Sicherung der (gehörigen) Erfüllung des Vertrags durch den Vertragspartner.
Dabei muss bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Verfallsklausel zwischen Dauerschuldverhältnissen und einem einmaligen Leistungsaustausch differenziert werden.
Bei einem Dauerschuldverhältnis muss eine Verfallsklausel sich an dem gesetzlichen Leitbild des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB messen. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB besagt, dass der Vermieter dann ein außerordentliches Kündigungsrecht hat, wenn der Mieter
– für zwei aufeinander folgende Termine mit der Zahlung der Miete oder zumindest eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
– in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Zahlung der Miete in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate entspricht.
Unter Zugrundelegung dieses Grundsatzes bedeutet dies, dass der „einfache“ Verzug des Vertragspartners keine Verfallsklausel auslösen darf. Vielmehr müssen zumindest die Erfordernisse des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorliegen.
Zudem muss die AGB-Klausel dann aber berücksichtigen, dass die vorzeitige Beendigung des Vertrags und die damit einhergehende Fälligkeit der künftigen Forderungen eine Vorleistungspflicht für den Schuldner bedeuten. Dies ist nur dann zulässig, wenn eine angemessene Abzinsung bereits in den AGB sichergestellt wird. Ferner muss in den AGB klargestellt werden, dass der Verwender der AGB die ersparten Aufwendungen von der somit fälligen Gesamtsumme anrechnen wird
Die Verfallsklausel darf sich nur auf diejenige Verpflichtung beziehen, mit der der Schuldner sich in Verzug befindet. Das bedeutet, dass eine Sanktionswirkung, die durch die Verfallsklausel ausgelöst wird, sich nur auf die Verpflichtung beziehen darf, mit der der Schuldner in Verzug ist und nicht auf andere Verpflichtungen. Besonderheiten müssen auch insbesondere im Rahmen von Stundungsvereinbarungen beachtet werden.
Soweit die Verfallsklausel sich nicht auf die Zahlungsverpflichtung des Schuldners bezieht, sondern ein sonstiger Rechtsverlust aufgrund einer Vertragsverletzung eintreten soll, so muss in der Klausel eine Regelung enthalten sein, dass der Verfall nur dann eintritt, wenn der Vertragspartner die Rechtsverletzung auch zu vertreten hat.
Verfallsklauseln werden auch verwendet, um sich gegen eine Vermögensverschlechterung des Vertragspartners abzusichern. In einem solchen Fall muss sich die Verfallsklausel an das Leitbild des § 321 BGB ausrichten. Nach § 321 BGB darf ein Vertragspartner im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags seine Leistung verweigern, wenn er zur Vorleistung verpflichtet ist und er nach Vertragsschluss feststellt, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung wegen der mangelnden Leistungsfähigkeit gefährdet ist. In einem solchen Fall darf der zur Vorleistung verpflichtete Vertragspartner seinem Vertragspartner eine Frist zur Stellung einer Sicherheit oder zur Erbringung der Gegenleistung setzen. Tut der Vertragspartner weder das eine noch das andere, darf der zur Vorleistung verpflichtete Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
Erhebliche Abweichungen von diesem Leitbild sind nicht zulässig. Das bedeutet, dass andere Sanktionen als eine Fristsetzung, verbunden mit der Aufforderung zur Leistung einer Sicherheit oder zur Erbringung der Gegenleistung, nicht wirksam sind. Es wird als zulässig erachtet, wenn die Verfallsklausel dem Verwender die Rechte nach § 321 BGB einräumen soll, auch wenn seine Leistung noch gar nicht fällig ist.
Soweit sich der AGB-Verwender durch die Verfallsklausel ein besonderes Rücktrittsrecht einräumen möchte, so darf dies keine einseitige Belastung für den Vertragspartner darstellen. Und – wie bereits dargelegt – kann ein Rücktrittsrecht ohne den Verzug des Vertragspartners mit einer Leistung keinen Bestand haben.