Beratungspflichten sind nach der juristischen Sichtweise Pflichten zur richtigen und in ausreichender Breite erfolgenden Beratung. Während eine Aufklärungspflicht eigeninitiativ erfüllt werden muß (man muß also von sich aus den Kunden informieren, wenn man erkennt daß Aufklärungsbedarf besteht), bestehen Beratungspflichten nach dem gesetzlichen Leitbild nur dann, wenn der Kunde fragt.
Hier allerdings ist die Rechtsprechung rigide: Falls der Kunde fragt, muß die Antwort richtig sein. Eine falsche Auskunft führt auch dann zu Schadensersatzpflichten, wenn noch kein Vertrag abgeschlossen wurde. Es gibt eine Haftung für das „Verschulden bei/oder vor Vertragsabschluß“ , culpa in contrahendo, heute geregelt im § 311 BGB.
Die Auskunft hat so umfassend zu erfolgen, daß Fehlvorstellungen des Kunden korrigiert werden. Soweit die Theorie.
In der Praxis spielt das Argument der mangelnden Beratung im Vorfeld der Beratung immer dann eine Rolle, wenn der Kunde ein anderes Produkt erhalten hat, als er sich vorgestellt hat. Ist die Leistungsbeschreibung des Produkts unvollständig, wird von Seiten des Kunden häufig auf die Beratung abgestellt. Hier stellt sich die Frage der Beweisbarkeit der Behauptungen des Kunden. Insofern ist dem Kunden anzuraten, die Vertragsverhandlungen zu protokollieren und nach Abschluß der Verhandlungen auch ein Memorandum über das Verständnis der Leistungen zu übersenden. Spätestens an dieser Stelle muß der Lieferant Farbe bekennen.
Der Umfang der Rechtsfolgen schlechter Beratungen geht so weit, daß selbst die Rückabwicklung des gesamten Vertrags vom Kunden verlangt werden kann. Schadensersatzansprüche können ebenfalls und separat gefordert werden.