Vertragsrecht: Schiedsgerichtsvereinbarungen und Formerfordernisse

Eine Schiedsgerichtsvereinbarung liegt vor, wenn die Vertragsparteien im Falle einer Streitigkeit oder mehreren Streitigkeiten, das/die aufgrund eines bestimmten Rechtsverhältnisses zwischen ihnen entsteht oder entstehen wird, gleichgültig ob vertraglich oder nicht vertraglich, vereinbaren, die Angelegenheit einem Schiedsgericht  zur (ausschließlichen) Entscheidung zu unterwerfen.

Eine Schiedsvereinbarung kann in einer separaten Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in einer Klausel eines Vertrags (Schiedsklausel) vereinbart werden.

Dabei müssen bei Schiedsgerichtsvereinbarungen Formerfordernisse beachten werden.

Soweit es sich um ein „deutsches“ Schiedsverfahren handelt, ist § 1031 ZPO zu beachten. Ein solches Schiedsverfahren liegt vor, wenn der Ort des Schiedsverfahrens in Deutschland ist, siehe auch § 1025 ZPO.

§ 1031 ZPO sieht vor, dass eine Schiedsvereinbarung grundsätzlich nur dann wirksam ist, wenn sie in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück enthalten ist. Es ist jedoch auch ausreichend, wenn die Vereinbarung in zwischen den Parteien gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder ähnlichen Formen der Kommunikation enthalten ist, soweit diese Kommunikationsmittel einen Nachweis der tatsächlichen Vereinbarung sicherstellen. Ferner kann die Schiedsgerichtsvereinbarung im Rahmen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens wirksam vereinbart werden.

Nach § 1031 Abs. 3 ZPO ist es auch möglich, dass eine Schiedsvereinbarung im Rahmen der AGB wirksam vereinbart wird. Die AGB mit der Schiedsklausel müssen natürlich wirksam in den Vertrag einbezogen werden, nämlich vor oder bei Vertragsschluss. Der andere Vertragspartner muss auch die Möglichkeit haben, tatsächlich von dem Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.

Allerdings ist § 1031 Abs. 2 ZPO besonders zu beachten, wenn die Vereinbarung per AGB erfolgen soll. Denn § 1031 enthält eine besondere Regelung bezüglich des Widerspruchs einer Partei gegen die Schiedsvereinbarung. Widerspricht eine Partei, dann ist die Vereinbarung nicht wirksam. Ein Widerspruch gegen eine Schiedsvereinbarung kann aber nicht nur dann vorliegen wenn die Parteien kollidierende AGB haben, sondern auch dann, wenn aus dem Vertrag bzw. AGB zu entnehmen ist, dass eine Partei die AGB der anderen Partei abwehren möchte. Insoweit sind die Kollisions- bzw. Abwehrklauseln der AGB der Klauseln der Parteien auf einen solchen Widerspruch zu prüfen.

Ist ein Vertragspartner Verbraucher, dann kann eine Schiedsvereinbarung nur dann formwirksam vereinbart werden, wenn die Vereinbarung von beiden Parteien eigenhändig unterzeichnet wird. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Schiedsvereinbarung nicht im Rahmen von AGB mit einem Verbraucher wirksam vereinbart werden kann. Der Unternehmer muss nur darauf achten, dass der Vertrag selbst zumindest die Formerfordernisse erfüllt.

Ist die Schiedsgerichtsvereinbarung nicht formgerecht vereinbart worden, weil sie z.B. mündlich vereinbart wurde, so kann der Formmangel geheilt werden, indem die Parteien sich vorbehaltlos auf das Schiedsverfahren einlassen.

Bei „ausländischen“ Schiedsverfahren, also solche die nicht in Deutschland durchgeführt werden sollen, muss Art. 11 EGBGB  im Hinblick auf etwaige Formformvorschriften beachten werden. Soweit sich die Schiedsvereinbarung nach den UN-Übereinkommen oder dem Europäischen Übereinkommen richtet, so sind die dortigen jeweiligen Formvorschriften entsprechend zu beachten.

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