In einer aktuellen Entscheidung des BGH wurden zwei streitige AGB, die bei einem Internetangebot über eBay verwendet wurden, als unwirksam festgestellt.
Dabei handelt es nicht um AGB im engeren Sinne, sondern um Klauseln, die im Rahmen der obligatorischen Widerrufsbelehrung verwendet wurden.
Zum einen ging es um einen Passus, der in der Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts selbst enthalten war: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.“ Diese Formulierung entspricht allerdings nicht den Vorgaben der §§ 356 Abs. 2, 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach kann die Frist zum Erklärung des Widerrufs frühestens mit Erhalt der Ware und der Widerrufsbelehrung in Textform beginnen.
Der BGH hat die Auffassung vertreten, dass die Belehrung missverständlich sei, weil der Verbraucher die falsche Belehrung dahingehend verstehen könnte, dass die ordnungsgemäße Belehrung bereits dann erfolgt sein könnte, wenn er lediglich Kenntnis der Belehrung erhalten hat. Ferner sei sie nicht hinreichend umfassend, da nur eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Beginn der Frist kenntlich gemacht wird.
Dabei muss der Händler bei eBay beachten, dass es ihm nicht möglich ist, den Käufer über das Widerrufsrecht vor Vertragsschluss in Textform zu belehren. Er muss daher darauf achten, dass er nach Zuschlag durch den Käufer dieses Erfordernis nachholt.
Zum anderen ging es um die Frage, ob folgende Klausel wirksam ist: „Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist.“
Maßgeblich für diese Frage ist § 346 Abs. BGB. Danach hat der Käufer im Falle des Widerrufs Wertersatz zu leisten, wenn die gekaufte Sache sich verschlechtert hat oder untergegangen ist. Das Gesetz sieht allerdings vor, dass der Käufer diesen Wertersatz auch dann zu leisten hat, wenn er die Ware, so wie er sie normalerweise im Ladengeschäft prüfen könnte, prüft, soweit er bereits vor Vertragsschluss in Textform über diese Pflicht aufgeklärt wurde.
Wie bereits dargelegt, kann der Verkäufer bei eBay jedoch nicht vor Vertragsschluss in Textform über diese Pflicht aufklären. Insoweit war dieser Hinweis in seiner Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs falsch. Der BGH hat daher entschieden, dass die Klausel unwirksam ist.
Diese Entscheidung zeigt, dass der gewerbliche Verkäufer erhebliche Pflichten bei der Erstellung seiner AGB und Widerrufsbelehrung beachten muss. Er muss immer klar trennen, ob es im möglich ist, den Käufer über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß in Textform zu belehren.
Im Zweifel empfiehlt sich daher die Prüfung der AGB und Widerrufsbelehrung durch einen Anwalt.