Die BGH Entscheidung ist sachlich und methodisch falsch. Kurz: Der BGH beruft sich bei seiner Entscheidung auf den Willen des historischen Gesetzgebers (Herta Däubler Gmelin), der nach nahezu unbestrittener Ansicht bei der Formulierung des § 651 BGB nur den Verbraucher im Sinn hatte. Die damalige Justizministerin wollte die Verbraucherschutzvorschriften der EU umsetzen – seitdem gibt es z.B. im Kaufrecht die zweijähige Gewährleistung – und wollte durch die Missbrauchsfälle verhindern, in denen den Verbrauchern der Schutz des Kaufrechts nicht mehr zugänglich wäre, würde man nicht in bestimmten Fällen bestimmen, daß die Regelungen des Kaufrechts auch für die Erstellung bestimmter Produkte anwendbar sind. Beispiel: Ein Verbraucher kauft sich bei Dell einen Computer, dessen Ausstattung nach den Wünschen des Kunden erstellt wird und der Computer dann nach Wunsch des Kunden hergestellt wird. Das waren die Fälle, die geregelt werden sollten. Was tat man? Man sagte, daß die Herstellung sämtlicher beweglicher Sachen oder deren Anpassung im Auftrag des Kunden dem Werkvertragsrecht unterfällt. Was mit dem Boden verbunden ist, unterfällt dem Werkvertragsrecht, was beweglich ist, dem Kaufrecht. Daß das sachlich zu unangemessenen Ergebnissen führt, ist bei Fachleuten wie bei Juristen völlig unbestritten. Das Werkvertragsrecht wurden erschaffen, um die Verträge zu regeln, die sich mit der Erstellung von Produkten befassen, das Kaufrecht sollte die Lieferung bereits fertiggestellter Sachen regeln. Das Kaufrecht eignet sich überhaupt nicht, um die Fallgestaltungen richtig zu erfassen und handzuhaben, die sich um dem Erstellungsprozeß eines Produktes ergeben können. Das ist unbestritten. Genau aus dem Grund basieren die Verträge auf dem Werkvertragsrecht und nicht auf dem Kaufrecht.
Der BGH hätte sich angesichts dieser von ihm richtig erfassten und in der Entscheidung auch berücksichtigten Sachlage mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine bei der Schaffung des § 651 BGB durch die damalige Justizministerin eine planwidrige Regelungslücke besteht und ob diese sachgerecht hätte geschlossen werden können. Beide Fragestellungen sind im Ergebnis zu bejahen (wieder ist meine Ansicht nur eine der gesamt herrschenden Ansicht der Juristen) und ergo ist die BGH Entscheidung so falsch.
Natürlich besteht noch der Hoffnungsschimmer, daß ein anderer Senat des BGH sich anders entscheidet und in der Folge der Große Senat des BGH die Entscheidung aufhebt. Aber bis dahin kann sehr viel Zeit vergehen.Da mit dem Thema keine Wählerstimmen zu gewinnen sind, wird der Gesetzgeber nicht tätig werden.
Die Verträge, die im Einsatz und auf Werkvertragsrecht basieren, sollten zumindest für den Fall ergänzt werden, daß die Entscheidng des BGH sich auch auf anderen Sachgebieten durchsetzt und kein Einzelfall bleibt. Wie sie zu ergänzen sind und welche praktischen Verhaltenanforderungen sich aus der Entscheidung ergeben, sagen wir Ihnen gerne.