Besser nicht, möchte man nach der Entscheidung des OLG Köln vom 01.09.2009 (II-4 UF 31/09) sagen. Hat nämlich die Unterhaltsberechtigte in Absprache mit dem Unterhaltsverpflichteten bei Eingehung der Ehe einen gut dotierten Arbeitsplatz aufgegeben und hat sie nach der Trennung altersbedingt keine realistischen Chancen, eine vergleichbar dotierte Stelle zu finden, so liegt hierin ein ehebedingter Nachteil. Dieser ist dauerhaft auszugleichen.
Damit belegt auch diese Entscheidung, das beim nachehelichen Unterhalt der so genannte ehebedingte Nachteil der neue Schlüsselbegriff der Rechtsprechung ist. Dem mag man ja auch begrenzt folgen. Denn der Nachscheidungsunterhalt hat seinen Grund ja in der nachehelichen Solidarität, also quasi der Kompensation anlässlich der Ehe getroffener Entscheidung zur Berufstätigkeit. Und dazu gehört eben auch eine Arbeitsplatzaufgabe.
Zugleich mahnt dieses Urteil, mit derartigen beruflichen Entscheidungen vorsichtig umzugehen. Manch eheliche Großzügigkeit schlägt dann später ins Gegenteil um. Dies betrifft nicht primär die Fälle, in denen eine gut bezahlte Stelle wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder (zunächst) aufgegeben wird. Hier haben ja beide Eheleute ein gemeinsames Interesse daran, dadurch eine gute und persönliche Betreuung der eigenen Kinder zu ermöglichen. Es sind vielmehr die kinderlosen Doppelverdienerehen oder solche, bei denen die Kinder schon groß und aus dem Haus sind bzw. eine eigene wirtschaftliche Lebensstellung haben. Wer hier – wie oft gut verdienende Unternehmer und Selbständige – großzügig mit dem Partner abstimmt, dieser könne gern seine Arbeit aufgeben und nur noch zu Hause sein, sollte die Konsequenzen bedenken. Denn es entsteht im Falle von Trennung und Scheidung möglicherweise eine zeitlich (zunächst) unbeschränkte Unterhaltsverpflichtung.
Daher bei wichtigen, grundlegenden Entscheidungen sorgfältig auch die längerfristigen (möglichen) Konsequenzen mit einbeziehen und im Zweifel vorher qualifizierten fachlichen Rat einholen.