Genügen die Erwerbsbemühungen eines Hartz-IV Empfängers (Arbeitslosengeld II) nicht seiner gesteigerten Erwerbsverpflichtung beim Minderjährigenunterhalt, so kann ihm ein fiktives Arbeitseinkommen an-bzw. zugerechnet werden. Aber wann ist das der Fall?
Das OLG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 26.05.2009, 12 WF 188/08) hat dies angenommen bei 88 Bewerbungen in 13,5 Monaten. Dies reiche bei einer gesteigerten Erwerbspflicht nicht aus. Der Unterhaltspflichtige dürfe sich in diesem Fall auch nicht auf seinen erlernten Beruf oder seine letzte Tätigkeit beschränken, sondern müsse sich für jede Art von Tätigkeit bewerben, auch solche, die unterhalb seines Ausbildungsniveaus liegen. Dazu muss er die gleiche Zeit aufwenden, wie ein normal Erwerbstätiger, also rund 40 Stunden die Woche.
Abgesehen bei Schwankungen bei der nachweisbaren Zahl der Bewerbungen eine mittlerweile wohl als gefestigt zu bezeichnende Rechtsprechung. Hier war die Anzahl der Bewerbungen auch eher auffällig niedrig. Die wohl überwiegende Rechtsprechung verlangt 25 -30 Bewerbungen im Monat. Diese Entscheidung verdeutlicht daher nochmals die Zahl der Bewerbungen, den aufzuwendenden Zeitaufwand und nicht zuletzt die Pflicht, die Bewerbungsaktivitäten auch auf subjektiv „niedere“ Tätigkeiten zu erstrecken.
Beim Minderjährigenunterhalt bestehen daher kaum Spielräume. Das ist im Kern auch richtig, da minderjährige Kinder regelmäßig wirtschaftlich auf ihre Eltern angewiesen sind, eben noch keine eigene Lebensstellung haben.