Eine kontrovers diskutierte Frage. Gerade beim Unterhalt für minderjährige Kinder werden dem Unterhaltsverpflichteten hier erhebliche Opfer abverlangt, wenn er keine Arbeit hat. Lange Wegezeiten, Bewerbungen bundesweit, ja teils sogar europaweit, um wieder Arbeit zu erlangen. Aber wie steht es um diejenigen, die Arbeit haben und Vollzeit arbeiten?
Ist der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder nicht gewahrt, wird sogar die Aufnahme eines Nebenjobs verlangt. Auch Arbeitsplatzwechsel sind nicht tabu. Allerdings ist hier bei nichtselbständig Beschäftigten stets auch das Arbeitsplatzrisiko zu berücksichtigen, da in einer neuen Firma regelmäßig eine Probezeit läuft und etwa bei betriebsbedingten Kündigungen noch keine längere Betriebszugehörigkeit besteht.
Auch Unternehmer, Freiberufler, Kaufleute, geschäftsführende Gesellschafter von kleinen oder gar Ein-Mann-GmbH´s werden vor die Frage gestellt, ob sie durch einen anderweitigen Einsatz ihrer Arbeitskraft mehr verdienen könnten.
Andersherum ist ein Wechsel aus einem Angestelltenverhältnis in eine (neue) Selbständigkeit schwierig und wird von der Rechtsprechung regelmäßig nur akzeptiert, wenn damit für die Unterhaltsberechtigten keine Einbußen beim Unterhalt verbunden sind.
Im hier nun entschiedenen Fall hatte sich das OLG Thüringen (Urteil vom 27.08.2009, 1 UF 123/09) mit der Frage zu befassen, ob ein Wechsel auch verlangt werden könne, wenn (nur) die rein theoretische Möglichkeit besteht, dass der Unterhaltsschuldner irgendwo eine besser bezahlte Arbeitsstelle finden könnte. Nein, auf derartige Experimente braucht sich der Unterhaltsschuldner nicht einlassen, zumindest wenn die vorhandene Arbeitsstelle des Unterhaltsberechtigten in etwa seinem beruflichen Werdegang sowie seinen beruflichen Fähigkeiten entspricht und die Bezahlung angemessen ist.
Das überzeugt, sollte aber eigentlich auch selbstverständlich sein. Denn der Unterhalt wird zunächst auch durch die eheprägenden Verhältnisse definiert, also regelmäßig die vorhandene Arbeit bzw. das Einkommen zum Zeitpunkt der Trennung. Inwieweit das auch für Unternehmer und Freiberufler im vorgenannten Sinne gilt, ist schwieriger zu beantworten. War die Selbständigkeit in der Ehezeit die Berufstätigkeit und Einnahmequelle, sind auch hier zunächst keine Änderungen zu verlangen. Schwierigkeiten treten regelmäßig dann auf, wenn die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mehr oder weniger parallel zur Trennung signifikant abnehmen. Eine Situation, die beim Angestellten üblicherweise nicht auftritt bzw. auftreten kann, abgesehen von Veränderungen aufgrund Steuerklassenwechsel. Dann gelten andere Kriterien, die aber im entschiedenen Fall nicht zu prüfen waren.
Fazit: Willkürliche Veränderungen bei Arbeit und Einkommen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung wollen gut überlegt oder kritisch betrachtet werden, je nachdem, von welcher Seite man guckt.