Das Franchising bietet einem Unternehmer grundsätzlich die Möglichkeit, ein selbständiges Geschäft zu etablieren und aufzubauen. Dieses Geschäftsmodell kann insoweit dem Sprung in die Selbständigkeit dienen. Der Franchisegeber ist ja gerade daran interessiert, dass der jeweilige Franchisenehmer selbständig ist, da er somit das eigene Geschäftsrisiko minimieren kann.
Allerdings besteht im Rahmen des Franchising-Vertragsverhältnisses auch eine gewisse Abhängigkeit des Franchisenehmers: Er muss sich sehr stark an die Vorgaben des Franchisegebers halten, da diese in der Regel gerade für den Franchisegeber – und die weiteren Franchisenehmer – von erheblicher Bedeutung sind. Häufig liegt auch eine ausschließliche Bindung des Franchisenehmers an den Franchisegebers vor, so dass der Franchisenehmer keiner anderweitigen Beschäftigung nachgehen kann.
Gerät das Verhältnis zwischen Geschäftsrisiko und unternehmerischen Handlungsspielraum aus dem Gleichgewicht, kann dies zu einem Schutzbedürfnis zu Gunsten des Franchisenehmers führen.
Der BGH hat daher in einem entsprechenden Fall entschieden, dass der Franchisenehmer dann als arbeitnehmerähnliche Person einzustufen sei. Wenn der Franchisenehmer vertraglich sehr stark eingeschränkt ist, bleibt zu prüfen, inwiefern er eine solche arbeitnehmerähnliche Person ist. Anhaltspunkte dafür seien z.B.: unterliegt der Franchisenehmer einem umfassenden Weisungsrecht des Franchisegebers? Kann der Franchisenehmer seine unternehmerische Tätigkeit frei gestalten? Dabei ist nicht nur die vertragliche Gestaltung, sondern insbesondere auch die tatsächliche Umsetzbarkeit seines unternehmerischen Handlungsspielraums zu berücksichtigen.
Kommt man zu dem Ergebnis, dass der Franchisenehmer nicht über die erforderliche Selbständigkeit verfügt, dann hat dies auch die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen. Danach ist z.B. die Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet, sofern es zwischen den Vertragspartnern zu Streitigkeiten kommen sollte. Da eine Vielzahl von Vorschriften, die automatisch für Arbeitnehmer gelten, nicht auch automatisch auf die Konstellation des Franchisenehmers passen, muss im Einzelfall geprüft werden, inwieweit eine Norm auf den Franchisenehmer anwendbar ist. Dies gilt auch für Regelungen, die die Scheinselbständigkeit betreffen. Folglich kann ein Franchisenehmer sozial- und rentenversicherungspflichtig sein!
Der Franchisegeber hat daher auch ein Interesse, dem Franchisenehmer eine gewisse unternehmerische Freiheit im Rahmen des Franchisevertrags einzuräumen, um solch weitreichende Konsequenzen zu vermeiden.