Franchising-Verträge werden in der Regel in zwei Kategorien eingeordnet: Das Subordinations-Franchising und das Partnerschafts-Franchising. Beide Formen des Franchisings haben die gleiche Basis; es werden nämlich die Rechte an gewerblichem und geistigem Eigentum zum Zwecke der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen übertragen. Gleichwohl führen die Unterschiede auch zu einer anderen rechtlichen Behandlung der Beziehung zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer.
Das Subordinations-Franchising ist das „typische“ Vertragsmodell. Bei dieser Vertragsvariante besteht zwischen den Parteien ein Über- und Unterordnungsverhältnis. Insoweit ist die Weisungsbefugnis des Franchisegebers ein maßgebliches Indiz für das Vorliegen eines Subordinations-Franchisingvertrages.
Das bedeutet nicht, dass der Franchisegeber im Rahmen einer solchen Vertriebsvereinbarung keine Pflichten gegenüber dem Franchisenehmer hat. Vielmehr obliegt ihm die Aufgabe, Unterstützungs- und Förderungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, so dass die gewünschten Vertriebsziele gegenüber Dritten gewährleistet werden.
Das Partnerschafts-Franchising wird auf die Kooperation der Vertragspartner gesetzt. Entsprechend hat der Franchisegeber im Rahmen des Partnerschafts-Franchising nicht die Weisungsbefugnisse des Franchisegebers eines Subordinationsvertrags. Das Partnerschafts-Franchising wird weiter unterteilt in das Koordinations-Franchising, das Koalitions-Franchising und das Konföderations-Franchising.
Die Grenzen zwischen diesen beiden Arten des Franchisings sind fließend. Es gibt generell keine gesetzlichen Vorgaben für Franchisingverträge, so dass die Parteien grundsätzlich bei der Vertragsgestaltung Vertragsfreiheit haben. Letztendlich wird anhand der Weisungsbefugnisse des Franchisegebers bestimmt werden müssen, welcher Vertragstyp vorliegt. Aufgrund der Vielfalt der Rechte und Pflichten der Vertragspartner sind unterschiedliche Vertragstypen bei der Beurteilung des jeweiligen Franchisevertrags, wie z.B. der Dienst-, Kauf-, Lizenzvertrag, etc., heranzuziehen.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Franchisenehmer eines Subordinations-Franchisings aufgrund der „grenzenlosen“ Weisungsbefugnisse des Franchisegebers eine größere Schutzbedürftigkeit hat. Die Klauseln des Franchisevertrags sind daher zumindest an die AGB-Kontrolle des § 307 BGB zu messen, so dass gewisse Beschränkungen auch beim Franchisevertrag bestehen.
Da der Franchisenehmer eines Partnerschaftsvertrags nicht die gleiche Schutzbedürftigkeit hat, ist die AGB-Kontrolle nach § 307 BGB nicht so häufig einschlägig. Folglich sind die Verträge eines Subordinations-Franchisingvertrags öfter problematisch. Gleichwohl sind in Deutschland die Mehrzahl der Franchisingverträge dem Subordinations-Franchising zuzuordnen.