Eine ältere Entscheidung des Hans. OLG zum Thema Domainrecht, die kurz geschildert werden soll. Im vorliegenden Fall wurde die Internetadresse telekom-bundesliga. eu durch einen Dritten registriert, wogegen sich die Telekom wehrte und Recht bekam. Das Hanseatische Oberlandesgericht erkannte, daß der Schutz des Namensrechts aus § 12 BGB auch dann für Unternehmen gelte, aus dem heraus es gegen andere vorgehen kann, die den Namen des Unternehmens unberechtigt benutzen. Das ist deshalb wichtig, weil Ansprüche aus dem Markenrecht immer eine geschäftliche Tätigkeit voraussetzen. In diesem Fall war die Domain nur registriert und wir können sicher sein, daß sich der Beklagte mit dem Einwand wehrte, es ginge ihm nicht um das liebe Geld, sondern er nutze die Seite rein privat. Sofern dies der Fall ist, kann man mit Ansprüchen aus dem § 12 BGB Erfolg haben, weil wie das Gericht ausführt, weil der Schutz des Unternehmenskennzeichens nur da vorliege, wo ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Wenn Sie nun beim Lesen das Gefühl haben, ich würde im Wege einer petitio principi – eines Zirkelschlusses – argumentieren, haben Sie völlig Recht. Ich verdeutliche nur, wie das Gericht argumentiert hat. Es sagt, wenn der Schutz aus dem Markengesetz nicht ausreicht, um das Recht eines Unternehmens zu schützen weil dies ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzt, dann neben wir eben das BGB welches genau diese Voraussetzung nicht hat. Um nicht missverstanden zu werden, es geht mir hier nicht darum, Domaingrabbing zu schützen, aber das Gericht argumentiert schon sehr im Wege des „ich will, also ist es“. Daß das von der Bewertung von der Gewichtung her richtig ist – denn was wollte man wohl sonst mit einer Domain dieses Namens, wenn nicht Geld verdienen – steht auf einem anderen Blatt.
Die zweite bemerkenswerte Argumentation des Gerichts bestehtg darin, daß schon die Registrierung einer Domain und nicht erst die Nutzung als Verletzungshandlung qualifiziert werden kann. Auch hier kennt man andere Argumentationen. Unterlassungsansprüche aus dem Markenrecht ergeben sich grundsätzlich erst dann, wenn eine Verwechslungsgefahr oder eine Identität der Zeichen vorliegt. Das ist hier der Fall – telekom steht gegen telecom und diese Dinge sind sich so ähnlich, daß sie verwechselt werden müssen. Aber die zweite Bedingung – nämlich die Möglichkeit der Verwechslung aufgrund der Produkte und Dienstleistungen, die für kollidierenden Kennzeichen verwendet werden, liegt nicht vor. Denn wenn eine Domain nur registriert wird, kann man noch nicht sehen, für welche Handelswaren oder Dienstleistungen eigentlich geworben werden soll. Das Gericht geht – man wendet zwar § 12 BGB an, der gleiches verlangt – über diesen Punkt großzügig hinweg, wenn man besagt, daß schon die Registrierung einer Domain ausreicht.
Aber auch hier gilt, wo ein Gericht will, findet sich auch eine Argumentation, die passt. Und in dem Fall kann ich das Gericht verstehen. Anderenfalls würde man als Anwalt auf der Seite der Anspruchstellerin seiner Mandantin nur eine Reihe von Argumenten darlegen müssen, die allesamt abwegig sind. Kein Mensch registriert sich eine Domain mit einem Kennzeichen eines Großkonzerns ohne damit bestimmte Absichten zu verfolgen. Und Gründe die dafür sprechen, daß man auf Seiten des Konzern auf den Eintritt der Verletzung warten und die Handlung nicht schon in der Vorbereitung unterbinden können soll, finden sich nicht.