Nein, nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag oder sonstige Umstände, die eine entsprechenden Bereitschaft des Mieters zur Übernahme einer entsprechenden Verpflichtung erkennen lassen.
Im hier entschiedenen Fall (OLG Brandenburg, Urteil vom 08.07.2009, 3 U 15/09 ) verlangte der Vermieter von der Mieterin, die Betreiberin einer Lebensmittelkette ist, den Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes in den Mieträumen. Im Mietvertrag war aber nur das Recht zum Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes vereinbart, nicht aber die Pflicht hierzu. Das reicht, ohne besagte andere/weitere Umstände nicht, so das OLG, um eine entsprechende qualifizierte Betriebspflicht anzunehmen.
Klingt einfach, folgerichtig und irgendwie auch selbstverständlich. Die Entscheidung macht aber (erneut) deutlich, dass wechselseitige Pflichten eben exakt in den Mietvertrag aufgenommen werden müssen, um sie später auch durchsetzen zu können. Das betrifft in vergleichbaren Fällen vorrangig all diejenigen Vermieter, die Einkaufscenter betreiben oder aus anderen Gründen bestimmte Geschäfte oder Büros in den vermieteten Räumen haben wollen. Eben das muss konkret vereinbart werden, ebenso wie etwa einheitliche Öffnungszeiten.
Gut beraten ist daher, wer neben dem mietvertraglichen Regelungen auch seine konkreten unternehmerischen bzw. betriebswirtschaftlichen Vorgaben zunächst für sich schriftlich fixiert, um sie so später in die Vertragsverhandlungen und den Mietvertrag selbst einzuführen. Der Mandant entscheidet, welches Ergebnis er will, der Anwalt über das ob und wie der juristischen Umsetzung. Eine bloße Erwartungshaltung, mag sie auch für die Gegenseite erkennbar gewesen sein, reicht jedenfalls nicht.