Grundsätzlich ja. Weicht die tatsächliche Fläche eines Gewerbemietobjektes um mehr als 10% von der vertraglich vereinbarten Fläche ab, liegt regelmäßig ein Mangel vor, der zur Minderung der Miete berechtigt.
Aber ist eine Minderung bei einer geringeren Abweichung als 10 % ausgeschlossen?
Nein, nicht unbedingt. Allerdings muss dann der Mieter darlegen, dass durch diese Abweichung der vertragsgemäße Gebrauch erheblich beeinträchtigt wird. So dass Kammergericht mit Urteil vom 05.02.2009 (12 U 122/2007).
Das wird nicht immer ganz einfach sein. Dann wird es regelmäßig darum gehen, was der Mieter konkret im Mietobjekt vorhatte und inwieweit dies durch die negative Flächenabweichung vereitelt wird. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn bestimmtes Mobiliar nicht gestellt werden kann oder etwa nach Stellen des Mobiliars nicht mehr genug Freifläche für Publikumsverkehr vorhanden ist, wenn zwischen den Lastregalen plötzlich der Stapler nicht mehr durch passt oder die Entnahme der Waren (auf Paletten) nicht mehr geht. Auch eine Berücksichtigung baurechtlicher Vorschriften lohnt, wie etwa Mindestbreiten von Fluren und Fluchtwegen. Insgesamt ist also auch hier ein kritischer Blick gefordert. Denn auch eine prozentual geringere Abweichung von unter 10% kann sich eben doch stark auswirken und so einen Mietmangel darstellen.